Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/152: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) · 15 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht

3. Biometrischer Ausländerausweis mit der Anmerkung „Familienmitglied eines Bürgers der EU/EFTA” für Drittstaatsangehörige, die Familienmitglieder von EU/EFTA-Staatsangehörigen sind

4. Biometrischer Ausländerausweis (nur als Ausweis B) mit der Anmerkung „Verbleiberecht” für Drittstaatsangehörige, die Familienmitglieder eines verstorbenen EU/EFTA-Bürgers sind und nach dem Tod dieses Familienmitglieds ein Verbleiberecht erhalten haben

Die in Artikel 71a VZAE aufgeführten und unter Punkt 1.2 erwähnten Ausländerausweise sind von dieser Änderung nicht betroffen. Eine mögliche Modernisierung dieser Ausweise ist längerfristig (2016) und unabhängig vom vorliegenden Änderungsentwurf vorgesehen. Eine Arbeitsgruppe des Bundesamtes für Migration (BFM), an der auch Vertreter der Kantone Basel-Stadt und Zürich teilnehmen, befasst sich zurzeit mit der geplanten Umsetzung dieser Modernisierung.

1.5.2. Rechtliche Auswirkungen

Die VZAE und die GebV-AuG müssen angepasst werden.

1.5.3. Finanzielle Auswirkungen

Mit der Produktion des biometrischen Ausländerausweises wurde im Januar 2011 begonnen. Im ersten Jahr wurden 227’584 Dokumente ausgestellt, 2012 waren es 250’985. Empfängerinnen und Empfänger eines biometrischen Ausländerausweises müssen eine Gebühr gemäss Artikel 8 GebV-AuG entrichten. Dieser Betrag setzt sich aus einer Gebühr zur Deckung der Kosten für das kantonale Zustimmungsverfahren, einer Gebühr zur Deckung der Kosten für die Erfassung der biometrischen Daten und einer Gebühr zur Sicherstellung der eigentlichen Produktion des biometrischen Ausländerausweises zusammen.

Einen Teil dieser letzteren Gebühr erhält das BFM, damit es seine Entwicklungskosten amortisieren und die reibungslose Produktion der angeforderten Dokumente sicherstellen kann. Die Erweiterung des Empfängerkreises für den biometrischen Ausländerausweis hat somit keine besonderen finanziellen Auswirkungen auf den Bund.

Die Kantone erhalten die gesamten erhobenen Gebühren zur Deckung ihrer Kosten, die sich entweder aus der Erfassung der biometrischen Daten oder aus dem Arbeitsaufwand für das Bewilligungsverfahren ergeben. Die Erweiterung des Empfängerkreises hat somit keine bedeutenden finanziellen Auswirkungen auf die Kantone.

1.6 Stellungnahmen der Kantone

Die Kantone haben Ende 2012 über die VKM (Vereinigung der kantonalen Migrationsbehörden) den vorliegenden Änderungsentwurf in seinen Grundzügen und eine Umsetzung der vorgesehenen Änderungen im Laufe des Jahres 2013 gutgeheissen.