Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/152: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) · 15 Seiten

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Absatz 4

Der neue Absatz 4 präzisiert, dass Drittstaatsangehörige, die Familienmitglieder eines EU/EFTA-Bürgers sind und nach dessen Tod ein Verbleiberecht erhalten (im Sinne von Artikel 3 der Verordnung [EWG] Nr. 1251/70 oder von Artikel 3 der Richtlinie 75/34/EWG), einen biometrischen Ausländerausweis erhalten mit der Anmerkung „Verbleiberecht“ anstelle der Anmerkung „Familienmitglied eines Bürgers der EU/EFTA“. Somit geht aus diesem Dokument klar hervor, dass ein eigenständiges Aufenthaltsrecht besteht, das vom früheren Familienmitglied unabhängig ist.

In allen anderen Fällen, in denen ein Drittstaatsangehöriger gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 oder die Richtlinie 75/34/EWG (Beendigung der Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufgrund von Pensionierung, dauerhafter Erwerbsunfähigkeit des Familienmitglieds, das Staatsangehöriger der EU/EFTA ist, oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einem anderen Staat) ein Verbleiberecht erhält, entsteht kein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Familienmitglieds und Drittstaatsangehörigen. Deshalb bleibt der Aufenthaltstitel der gleiche und enthält die Anmerkung „Familienmitglied eines Bürgers der EU/EFTA“. Allenfalls kann ein zusätzlicher Hinweis bezüglich dieses Rechts auf dem Dokument angebracht werden.

Absatz 5

Der bestehende Absatz 3 bleibt unverändert und wird zum neuen Absatz 5.