Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/152: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) · 15 Seiten

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biometrischen Ausländerausweises beträgt wie bis anhin CHF 137.– und bei einer Verlängerung CHF 97.–.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bilden die Drittstaatsangehörigen, die in der Schweiz als entsandte Arbeitnehmer/innen16 während mehr als 90 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres17 eine Dienstleistung erbringen (s. Punkt 1.4.2). Für einen Aufenthalt von mehr als 90 Arbeitstagen wird immer eine Kurzaufenthalts-18 oder Aufenthaltsbewilligung19 benötigt. Da Drittstaatsangehörige bereits vor der Entsendung in die Schweiz dauerhaft auf dem regulären Arbeitsmarkt in einem EU- oder EFTA-Staat zugelassen sein müssen und damit auch über einen biometrischen Ausländerausweis dieses entsprechenden EU/EFTA-Staates verfügen, muss ihnen nicht nochmals ein biometrischer Ausländerausweis in der Schweiz ausgestellt werden. Ein Ausländerausweis der Kategorie L oder B in Papierform genügt. Die Gebühr, die für die Ausstellung, Verlängerung und Mutation der Ausweise

verlangt wird, entspricht wie für EU/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger wie bis anhin CHF 65. –.

Diese Regelung entspricht der heutigen Praxis und wird neu aus Transparenzgründen in den Verordnungstext aufgenommen.

Absatz 5

Für die „Zusicherung der Bewilligung“ (Abs. 1 Bst. a) werden bei Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten der EU und der EFTA und entsandten Arbeiternehmer/innen – unabhängig ihrer Staatsangehörigkeit – neben den CHF 65.– keine zusätzlichen Gebühren erhoben. Da in der Gebühr für die „Zusicherung der Bewilligung“ die Bewilligungs- und Ausstellungsgebühren bereits enthalten sind, verzichtet die zuständige kantonale Behörde in diesen Fällen auf die Erhebung einer Gebühr.

Drittstaatsangehörige, die Familienmitglieder von EU/EFTA-Bürgern sind, haben wie Drittstaatsangehörige, die Familienmitglieder von Schweizer Bürgern sind, neu keinen Anspruch mehr auf diesen vergünstigten Tarif. Absatz 5 wird entsprechend angepasst.

Absatz 6

Die Höchstgebühr für die Bewilligungsverfahren nach Absatz 1 Buchstaben a–h und l oder m sowie für die Ausstellung und Herstellung des Ausländerausweises gemäss Absatz 2 Buchstabe b beträgt für ledige Personen unter 18 Jahren, die Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU und der EFTA oder entsandte Arbeiternehmer/innen eines Unternehmens mit Sitz in der EU/EFTA – unabhängig ihrer Staatsangehörigkeit – sind, gesamthaft CHF 30.–. Diese Höchstgebühr beinhaltet sowohl die Bewilligungs- als auch die Ausstellungsgebühr für den nicht biometrischen Ausländerausweis und entspricht der im FZA festgelegten Ausstellungsgebühr für die schweizerische Identitätskarte für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (s. Art. 2 Abs. 3 Anhang I FZA).

Die Höchstgebühr für das Einholen eines Strafregisterauszugs (Abs. 1 Bst. i) und die Adressenänderung im ZEMIS (Abs. 1 Bst. j) für ledige Personen unter 18 Jahren, die

16 Arbeitnehmer/innen gelten als entsandt, wenn sie vom Dienstleistungserbringer (Unternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat) im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Subordinationsverhältnisses zur Erbringung von Dienstleistungen (Ausführung von Aufträgen oder Werkverträgen) gegenüber einem oder mehreren Dienstleistungsempfängern (natürliche oder juristische Personen) in einen anderen Vertragsstaat entsandt werden. 17 Oder für eine längere Zeitdauer, wenn die Dienstleistung im Rahmen besonderer Dienstleistungsabkommen (z. B. der bilateralen Abkommen von 1999 mit der EU über das öffentliche Beschaffungswesen und den Land- und Luftverkehr) erbracht wird.

18 Ausländerausweis der Kategorie L

19 Ausländerausweis der Kategorie B