Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/152: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) · 15 Seiten
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Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU und der EFTA oder entsandte Arbeiternehmer/innen eines Unternehmens mit Sitz in der EU/EFTA – unabhängig ihrer Staatsangehörigkeit – sind, beträgt CHF 12.50.
Neu ist bei allen ledigen Drittstaatsangehörigen, die unter 18 Jahre alt sind, keine Reduktion der Höchstgebühren vorgesehen, sofern es sich bei ihnen nicht um entsandte Arbeitnehmer/innen (beispielsweise Lehrlinge) handelt (s. oben).
Absatz 6 wird entsprechend angepasst.
Absatz 7
Mit der vorliegenden Verordnungsrevision werden die heute im Rahmen dieses Absatzes vorgesehenen Ermässigungen aufgehoben.
Bis anhin hielt Absatz 7 fest, dass für Drittstaatsangehörige, die Familienmitglieder von Schweizerinnen und Schweizern sind und die sich auf Artikel 42 Absatz 2 AuG berufen konnten, die Absätze 4 bis 6 sinngemäss gelten. Damit galten für diese Ausländerinnen und Ausländer die gleichen Vergünstigungen wie für Ausländerinnen und Ausländer, die sich auf das FZA oder das EFTA-Übereinkommen berufen können. Dies bedeutete konkret:
Für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern, die sich auf Artikel 42 Absatz 2 AuG (Familiennachzug nach einem Aufenthalt in der EU) berufen konnten, betrug die Höchstgebühr für das Bewilligungsverfahren nach Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder e sowie für die Ausstellung und Herstellung des Ausländerausweises gemäss Absatz 2 Buchstabe b gesamthaft CHF 65.–. Diese Regelung galt sinngemäss für ledige Ausländerinnen und Ausländer unter 18 Jahren, die sich auf Artikel 42 Absatz 2 AuG berufen konnten. Die Höchstgebühr für die Bewilligungsverfahren nach Absatz 1 Buchstaben a–h und l oder m sowie für die Ausstellung und Herstellung des Ausländerausweises gemäss Absatz 2 Buchstabe b betrug gesamthaft nur 30 Franken.
Da die Ungleichbehandlung der Drittstaatsangehörigen bei der Ausstellung der Ausländerausweise mit dieser Revision beseitigt wird, ist dieser Absatz 7 obsolet geworden.
Es wird ein neuer Absatz 7 eingefügt. Dieser sieht eine reduzierte Gebühr vor für Drittstaatsangehörige, die Familienmitglieder eines EU/EFTA-Staatsangehörigen sind und ein Verbleiberecht erhalten haben gestützt auf Artikel 4 Anhang I FZA oder Artikel 4 Anhang K Anlage 1 EFTA, der sich auf die Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 und die Richtlinie 75/34/EWG bezieht.
Beendet der EU/EFTA-Staatsangehörige seine Erwerbstätigkeit in der Schweiz weil er pensioniert oder dauerhaft arbeitsunfähig wird, oder weil er in einem anderen Staat erwerbstätig wird, seinen Wohnsitz in der Schweiz aber behält im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a, b oder c der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 (oder von Art. 2 Bst. a, b oder c der Richtlinie 75/34/EWG), erhalten seine Familienmitglieder unter bestimmten Voraussetzungen ein Verbleiberecht im Hoheitsgebiet der Schweiz, sofern sie bei ihm wohnen. Dieses Recht bleibt nach dem Tod des EU/EFTA-Staatsangehörigen bestehen. Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 und Artikel 3 der Richtlinie 75/34/EWG sehen ausserdem vor, dass Drittstaatsangehörige unter bestimmten Voraussetzungen ein Verbleiberecht haben, wenn das Familienmitglied, das Bürger der EU/EFTA ist, aus dem aktiven Berufsleben heraus verstirbt, bevor ein Verbleiberecht erlangt worden ist.
Erhält ein Drittstaatsangehöriger ein Verbleiberecht, ist Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 anzuwenden. Dieser sieht vor, dass die Aufenthaltserlaubnis unentgeltlich oder gegen Entrichtung eines Betrags, der die Ausstellungs- bzw. Verlängerungsgebühr für