Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 22 Seiten
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Abs. 1
BS und ZH weisen darauf hin, dass Abs. 1 folgendermassen zu ergänzen ist: "Biozidprodukte dürfen nur in Verkehr gebracht oder beruflich oder gewerblich verwendet werden, wenn sie von der Anmeldestelle zugelassen und nach dieser Verordnung gekennzeichnet sind."
WWF [08], ProNatura [11] und PUSCH [15] beantragen die Aufnahme in den Geltungsbereich für importierte Biozidprodukte für den privaten Gebrauch, da besonders im privaten Bereich mit Fehlern in der Handhabung und Entsorgung zu rechnen ist und somit die Gefahr einer Gesundheits - und Umweltgefährdung erheblich ist.
Abs. 5
EFBS [18] und ZH empfehlen mit "pathogenen" Mikroorganismen zu ergänzen. EFBS [18] fordert zudem "gebietsfremde" Mikroorganismen zu streichen.
Art. 5 Umfang der Zulassung und gesuchstellende Person
Nach Auffassung von Hokochemie [06] handelt es sich bei Art. 5 Abs. 1 nicht um eine direkte Umsetzung von Art. 17 Abs. 3 BPR wie in den Erläuterungen zu den einzelnen Änderungen erklärt. Art. 17 Abs. 3 BPR in Verbindung mit Artikel 22 BPR stellt identische Forderungen an den Inhalt der Zulassungen von einzelnen Biozidprodukten und Biozidproduktefamilien. Im Entwurfstext der Revisionsvorlage ist dies nicht der Fall.
Die aktuelle sprachliche Formulierung, so die Meinung von Hokochemie, ermöglicht es dem Inhaber einer Zulassung für eine Biozidproduktefamilie Wirkstoffe ohne behördliche Kontrolle aus diversen Quellen zu beziehen und das Biozideprodukt an beliebigen Orten zu produzieren. Dies widerspricht dem Schutzzweck der Verordnung, ist nicht nachvollziehbar und stellt eine systematische Benachteiligung von Inhabern einzelner Zulassungen dar.
Art. 7 Zulassungsarten
Chemsuisse [10], VKCS [25], OW, BL, GR, BS, SO, TI, LU, ZG, FR, VS, UR, TG, SG, NW, VD, AG, JU und ZH beantragen, dass alle im Artikel 7 definierten Zulassungsarten einheitlich über Abkürzungen ansprechbar sein sollten.
Art. 8 Geltungsdauer
Chemsuisse [10], OW, BL, GR, BS, SO, SZ, LU, FR, UR, NW, AR und ZH fordern, dass aus Abs. 2 klar hervorgeht, wie lange ein Produkt noch beruflich oder gewerblich verwendet werden darf.
Des weiteren beantragen sie, in Abs. 3 die Fristen für den Abverkauf und für die längst mögliche Verwendung zu staffeln und generell die Fristen übersichtlicher und klarer zu definieren.
Hokochemie [06] beantragt folgende Ergänzung in Abs. 2: "...Aufnahme des Wirkstoffs... " ersetzen durch ".... Entscheidung über die Aufnahme des Wirkstoffs...", da zwischen der Entscheidung über die Aufnahme eines Wirkstoffes in einen Anhang und dem Datum, an dem die Aufnahme in einen Anhang wirksam wird, in der Regel zwei Jahre vergehen.
Hokochemie [06] regt an, dass die Zulassungsinhaberin mit dem Nachweis, dass in einem EU-Mitgliedstaat oder bei der ECHA ein Antrag auf Unionszulassung gestellt wurde, die schweizerischen Bewilligungen für die durch diesen Antrag erfassten Biozidprodukte bis zum Entscheid der europäischen Behörden automatisch verlängert werden.
Hokochemie [06] weist darauf hin, dass in Abs. 1 Bst. c auf den aufgehobenen Art. 22 Abs. 3 verwiesen wird.
10/22 Anhörungsbericht revVBP Mai 2014