Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 22 Seiten

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es einem Trittbrettfahrer ermöglicht (ohne wirkliche Absicht ein Dossier zu erstellen) die Gültigkeitsdauer der Zulassung zum Nachteil der Marktteilnehmer mit Daten zu verlängern. Hokochemie wünscht, dass der Nachweis verlangt wird, dass ein Antrag gestellt wurde.

Art. 25 Widerruf

Chemsuisse [10], OW, GR, BS, SO, FR, UR, SZ, NW und ZH fordern, dass in Abs. 2 Bst. b der Text "...die Abgabe an Endverbraucherinnen und Endverbraucher'' gestrichen wird. Sie beantrage zudem, die Fristen für den Abverkauf und für die längstmögliche Verwendung zu staffeln und generell übersichtlicher und klarer zu definieren (s. auch Art. 8).

Art. 26 Verlängerung

CP [16] und SBV [19] vertreten die Meinung, dass die in Abs. 2 Bst. a definierte Einreichungsfrist von 550 Tagen vor Ablauf einer Zulassung ZL oder ZnL für deren Verlängerung viel zu lange ist.

SBV [19] beantragen eine Verkürzung dieser Frist auf 4 Monate.

Art. 27 Verwendung von Daten anderer Eigentümer und Art. 27a Zugangsbescheinigung

Hokochemie [06] ist der Ansicht, dass der Revisionentwurf die Möglichkeit der Kaskadenregistrierungen schafft und dem Inhaber der Daten jegliche Kontrolle über seine Daten entzogen wird. Folgliche gerichtliche Auseinandersetzungen und die damit verbundenen hohen Kosten stellen für KMUs eine signifikante und praktisch nicht zu überwindende Barriere dar. Die unerwünschte Konsequenz des im Entwurf der Biozidprodukteverordnung vorgesehen Verfahrens wäre, dass in der Regel Zugangsbescheinigungen nicht freiwillig gewährt werden.

Hokochemie [06] beantragt daher, dass Zugangsbescheinigungen persönlich, im Umfang definierbar und nicht übertragbar sind, vergleichbar dem Urheberrecht.

Art. 28 Schutzdauer für Daten

Hokochemie [06] sieht ihre berechtigten Interessen als Datenersteller gefährdet und fordert:

- dass Art. 95 BPR direkt und zeitgleich in der CH umgesetzt wird

- die Sicherstellung einer mindestens 10-Jährigen Datenschutzfrist

- den Verzicht der Absichtserklärung nach Art. 22 Abs. 2 Bst. b.

Art. 29a Entschädigung für die gemeinsame Nutzung von Daten

Hokochemie [06] kritisiert die Bestimmungen über die Entschädigung für die gemeinsame Nutzung von Daten. Sie befürchtet, dass die gemeinsame Nutzung aufgrund der Irreversibilität und unbeschränkten Dauer der Zugangsbescheinigung in der Regel strittig erfolgen wird und ist der Ansicht, dass der Antragsteller keine Veranlassung hat, sich um Einigung zu bemühen, da die Anmeldestelle die Daten in praktischem jedem Fall zugunsten der Antragstellerin verwenden wird.

Insbesondere Abs. 6 sieht Hokochemie als problematisch an, da der Anspruch einer angemessenen Entschädigung politisch motiviert ist und keine Kriterien in der Verordnung festgelegt sind.

Hokochemie ist zudem der Ansicht, dass das rechtliche Gehör fehlt sowie ein Beschwerderecht der Eigentümerin der Daten. Sie beantragt, dass der Eigentümerin der Daten die Wahlmöglichkeit offenstehen soll, die Entschädigungsentscheidung der Anmeldestelle zu akzeptieren oder den Interessenten an den Daten auf den Rechtsweg zu verweisen.

Art. 31 Inverkehrbringen (von behandelten Waren)

Chemsuisse [10], AR, BL, FR, GL, GR, LU, OW, SG, SH, SO, SZ, TI, UR, VS und ZH beantragen,

13/22 Anhörungsbericht revVBP Mai 2014