Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 22 Seiten
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Art. 13 Zulassung ZN
Bst. b
Gemäss Hokochemie [06] besteht die Einschränkung der Verpflichtung zum Nachweis der Wirksamkeit auf Holzschutzmittel und Desinfektionsmittel in der EU nicht. Dort ist für alle Biozidprodukte ein umfassender Wirkungsnachweis obligatorisch.
Diese Beschränkung tangiert den Verbraucher- und Umweltschutz, da die Anwendung des Biozidproduktes und seine Ausbringung in die Umwelt nicht nachweislich durch einen Nutzen für den Anwender gerechtfertigt wird. Zudem stellt ein derartiger Verzicht einen ungerechtfertigt erleichterten Marktzugang in der Schweiz für Firmen, welche nicht in ein Dossier investiert haben.
Art. 13c Vereinfacht zugelassene Biozidprodukte aus der EU oder EFTA
Chemsuisse [10], VKCS [25], OW, GL, BL, GR, BS, SO, LU, ZG, BE, FR, VS, UR, TG, SG, SH, NW, AG, JU, GE, AR, ZH und NE verlangen, dass über alle eingegangenen Mitteilungen und Anerkennungen ein Verzeichnis geführt wird und dies den kantonalen Fachstellen zur Unterstützung des Vollzugs zugänglich gemacht wird. Die Mehrheit der Kantone wünscht, dass diese im Produktregister aufgenommen werden und die betroffenen Artikel in der VBP (Art. 13c, 13d, 13f) entsprechend ergänzt werden.
Art. 13d Biozidprodukte einer Biozidproduktefamilie
Chemsuisse [10], VKCS [25], OW, GR, SO, TI, ZG, FR, VS, UR, TG, SG, NW, AG, JU, AR und ZH beantragen, dass Abs. 3 Bst. b gestrichen wird, damit Produkte mit geringfügigen Abweichungen, die aber unter einem eigenen Handelsnamen im Verkehr gebracht werden, der Anmeldestelle mitgeteilt werden müssen.
Art. 13f Mitteilungspflicht für den Umgang bei Freisetzungsversuchen
ZH beantragt, dass Abs. 4 mit gebietsfremden Organismen ergänzt wird, da diese hinsichtlich Mitteilungspflicht für den Umgang mit Freisetzungsversuchen gleich wie GVO zu behandeln sind.
Art. 14a (neu Art. 14b) Verzicht auf Daten
Hokochemie [06] weist darauf hin, dass Abs. 1 in der aktuellen Form potentiell zu Inkohärenzen mit Entscheidungen von Mitgliedstaaten für identische Produkte sowie Unionszulassungen führen kann. Der Datenverzicht sollte nicht möglich sein für Daten, die für eine Zulassung in einem Mitgliedstaat oder für eine Unionszulassung von der zuständigen Behörde gefordert wurde. Hokochemie beantragt daher, dass Abs. 1 folgendermassen ergänzt wird: "..... sofern die Daten nicht Bestandteil der Bewertung eines bioziden Produktes in der EU waren, bzw. seines Wirkstoffes."
Art. 19 Bearbeitungsfristen
CP [16] kritisiert, dass die definierte Bearbeitungsfrist von 550 Tagen für die Zulassung ZnL (Abs. 1 Bst. f - neu Bst. e) eines Biozidproduktes viel zu lange ist. Es ist der Ansicht, dass eine Wartezeit für eine Zulassung, um ein Biozidprodukt auf dem Markt bereitstellen zu können, von mehr als eineinhalb Jahren exzessiv lang ist.
SGV [27] verlangt, dass die Bearbeitungsfristen gem. Bst. e (neu Bst. d), f (neu Bst. e) , m (neu Bst. l) und n (neu Bst. m) substantiell gekürzt werden.
Art. 22 Aufnahme eines notifizierten Wirkstoffs in die Liste nach Anhang 1 oder 2
Hokochemie [06] kritisiert die Möglichkeit der Absichtserklärung in Abs. 2 Bst. b (neu Bst. c), da diese
12/22 Anhörungsbericht revVBP Mai 2014