Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 22 Seiten

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doch vor, die Marktgrösse (d.h. die Tonnagen) zu berücksichtigen.

Anhang 1

GR und ZH halten fest, dass in den Verweisen bei den Untertiteln zur Kategorie 2 und zur Kategorie 6 das Wort "ausgeführte" durch "aufgeführte" zu ersetzen ist.

FiBL [22] möchte eine Erweiterung der Definition von Stoffen mit geringem Risiko, da es nach seiner Ansicht wesentlich mehr Stoffe gibt, welche ebenfalls ein geringes Risikopotential haben. Es beanträgt zudem, dass eine gegenseitige Anerkennung des «low-risk Status» für Biozidprodukte und für Pflanzenschutzmittel geprüft werden sollte.

IBMA [30] fordert, dass alle Mikroorganismen, die als Wirkstoffe für Pflanzenschutzmittel in der EU oder in der Schweiz bereits bewilligt wurden, in Anhang 1 aufgenommen werden und somit nach dem vereinfachten Zulassungsverfahren zugelassen werden können.

Anhang 11

TI, ZG, JU, FiBL [22], VKCS [25] und IBMA [30] fordern, dass das europäische System der Rabatte für KMUs übernommen wird (30% für Kleinstunternehmen, 20% für kleine Unternehmen und 10% für mittlere Unternehmen) bzw. einen mindestens gleich hohen Gebührenerlass.

FiBL [22] schlägt einen teilweisen Gebührenerlass für Produkte mit geringem Risikopotential vor.

IBMA [30] fordern einen Gebührenerlass für biologische Biozidprodukte für Nischenmärkte in der Schweiz.

Sintagro [31] kritisiert die neu definierte Gebühr von CHF 80'000.- für eine Zulassung ZL und fordert eine Begründung für diesen ihrer Ansicht nach praxisfremden und für KMUs nicht tragbaren Betrag. Sintagro hält fest, dass die neuen Gebühren das Monopol der grossen Konzerne fördert und wettbewerbsschädlich ist. Die Folge ist ein Ansiteg der Preise von Biozidprodukten in der Schweiz.

Sintagro beantragt daher, dass die Gebühr für die Zulassung von Bioziden gänzlich abgeschafft oder unverändert auf max. CHF 1'000 CHF zu belassen wird.

Neu zu definierende Artikel:

ZH fordert:

- in der VBP sei die Information der Öffentlichkeit für Biozidprodukte, die GVO sind oder enthalten

und deren Inverkehrbringen bewilligt wurde, zu verankern.

- in der VBP ist betreffend Versuche mit Biozidprodukten, die Organismen sind, darauf hinzuweisen,

dass für Forschungs- und Entwicklungsversuche in geschlossenen Systemen die Einschliessungsverordnung (ESV, SR 814.912) gilt.

- für Biozidprodukte, die GVO sind oder enthalten und die für Freisetzungsversuche verwendet wer-

den bzw. deren Inverkehrbringen bewilligt wurde, sind die Haftungsfragen zu regeln. Art. 30 bis 34 des Gentechnikgesetzes (SR 814.91) regeln die Haftung beim Umgang (geschlossenes System, Freisetzungsversuche und Inverkehrbringen) mit GVO. Es ist sinnvoll, entsprechende Haftungsbestimmungen in der VBP zu verankern, da ansonsten diesbezüglich eine Lücke besteht.

- für Biozidprodukte, die pathogene Organismen sind oder enthalten und deren Inverkehrbringen

bis

bewilligt wurde, sind die Haftungsfragen zu regeln. Art. 59a des Umweltschutzgesetzes (SR 814.01) regelt die Haftung beim Umgang (geschlossenes System, Freisetzungsversuche und Inverkehrbringen) mit pathogenen Organismen. Es ist sinnvoll, entsprechende Bestimmungen in der VBP zu verankern, da ansonsten diesbezüglich eine Lücke besteht.

16/22 Anhörungsbericht revVBP Mai 2014