Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 22 Seiten

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IVA [13] begrüsst die vorgeschlagenen Änderungen, die generell Verbesserungen mit sich bringen werden.

SKS [04] kann aufgrund mangelnden Kapazitäten keine Stellungnahme abgeben.

3.2 Generelle Bemerkungen

Die SVP [20] lehnt den vorliegenden Entwurf generell ab und beantragt eine schlanke, auf Praxistauglichkeit und auf die Schweizer Verhältnisse angepasste Biozidprodukteverordnung mit dem Fokus auf kürzere Fristen, Reduktion der Gebühren, weniger aufwändige Kennzeichnung, generell verständlichere und einfachere Ausgestaltung und dem Verzicht auf komplexe und staatspolitisch fragwürdige Verweise auf europäische Erlasse.

Sie kritisiert, dass es in erster Linie um Gesundheits-, Umwelt- und Verbraucherschutzthemen geht und damit einhergehend der administrative Aufwand erhöht wird. Es ist zu erwarten, dass mit vorliegender Vorlage die erhöhten Verwaltungskosten auf die Unternehmen und die Kantone abgewälzt werden, was aus Sicht der SVP unhaltbar ist.

Die SVP beantragt, dass anstelle einer ideologisch mit Umwelt- und Verbraucherschutzthemen angereicherten Verordnung eine mit den betroffenen Branchen auf Wirtschaftlichkeit und Innovation ausgerichtete Verordnung ausgearbeitet wird.

Sintagro [31] kritisiert, dass sie sowie andere direkt betroffene KMUs für die Anhörung nicht direkt begrüsst worden sind.

CP [16] insiste pour que l’industrie chimique et pharmaceutique suisse ne voit pas sa compétitivité péjorée plus qu’il n’est indispensable, tout en garantissant que le projet OPBio se conforme au RPB. En tout état de cause, il ne saurait être question d’imposer des règles particulières (Swiss Finish).

VS, SG, AG, JU und VKCS [25] begrüssen, dass zukünftige Durchführungsrechtsakte der EU autonom auf Departementsstufe in das schweizerische Biozidprodukterecht übernommen werden.

Nach Ansicht des VSLF [29] stellen die fachlichen Anpassungen der VBP für die Mitglieder des VSLF keine Probleme dar. Farbenhersteller, welche keine direkte biozide Wirkung erzeugen, begrüssen die Harmonisierung der Schweizer Verordnung mit dem EU Recht. Insbesondere die Anpassungen im Zusammenhang mit den neuen globalen Kennzeichnungen sind in der Beschichtungsbranche schon weit vorangeschritten und sollten auch im Bereich von Biozidprodukten ihre Gültigkeit haben.

BL, GL, VD, ZH und SH weisen darauf hin, dass bei der Überprüfung der Verkehrsfähigkeit von Biozidprodukten sowohl die kantonalen Vollzugsstellen als auch die betroffenen Unternehmen im Rahmen der Selbstkontrolle auf eine wirksame Unterstützung des Bundes angewiesen sind. BL wünscht Erleichterungen beim Informationsaustausch und einen einfachen Zugriff zu den für den Vollzug benötigten Daten.

ZG hält fest, dass aufgrund der Entwicklung bei der verbesserten Wärmedämmung von Gebäuden damit zu rechnen ist, dass die Verwendung von Biozidprodukten in Fassadenfarben und -putzen weiter zunehmen wird und Biozidprodukte durch Abschwemmung vermehrt in die Gewässer gelangen. Die Verdünnung in Bächen reicht bisweilen nicht aus, um den zulässigen Richtwert der Gewässerschutzverordnung zu erreichen. Diesen Umstand berücksichtigt die revidierte Biozidprodukteverordnung zu wenig.

EFBS [18] macht darauf aufmerksam, dass die Begriffe "Organismen" und "Mikroorganismen (MO)" nicht konsistent verwendet werden. Sie beantragt eine einheitliche Bezeichnung und eine Überprüfung der Verwendung des Begriffs "pathogene MO".

SBV [19] wünscht, dass die Änderungen nicht zu zusätzlichen Vorschriften und Einschränkungen

4/22 Anhörungsbericht revVBP Mai 2014