Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 22 Seiten
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dass für den sachgemässen Umgang behandelter Waren eigene Vorschriften festgelegt werden wie sie gemäss Artikel 41-43, 47 und 50 für die Biozidprodukte selbst gelten.
Chemsuisse [10], GR, SO, LU, FR und ZH beantragen, dass die Angaben zu behandelten Waren die entsprechenden schweizerischen Vorschriften zu berücksichtigen haben.
Chemsuisse [10], GL, GR, SO, OW, LU, FR, AR und ZH beantragen des weiteren, dass im Sinne der ChemRRV auf allfällige Abgabe- und Verwendungsbeschränkungen behandelter Waren hingewiesen wird.
ZH hält fest, dass Schnittstellen zu anderen Erlassen zu berücksichtigen sind.
Art. 38 Kennzeichnung
Chemsuisse [10], VKCS [25], OW, GR, TI, LU, ZG, FR, VS, UR, TG, SG, NW, JU, AG und ZH beantragen folgende Ergänzung von Abs. 2 Bst. b Ziffer 1: "...... die Inhaberin der Zulassung nach dieser Verordnung..."
Chemsuisse [10], OW, GR, BL, GL, SO, SZ, LU, FR, VS, UR, SH, NW, JU, GE, ZH und NE fordern, dass bei Biozidprodukten, deren Gesuchstellerin ihren Sitz ausserhalb der Schweiz hat, die Adresse und Telefonnummer der erstmaligen schweizerischen lnverkehrbringerin (lmporteurin) anzugeben sind.
Chemsuisse [10], OW, GR, BL, BS, LU, FR, VS, UR und ZH beantragen, dass bei Biozidpdrodukten, die nach Art. 13c eingeführt werden, die ausländische Zulassungsnummer in der Kennzeichnung anzugeben ist.
ZH hält zu Abs. 2 Bst. b fest, dass der Verweis auf ChemV Art. 34d nicht korrekt ist.
ZH beantragt, dass Abs. 5 derart zu ändern ist, dass daraus unmittelbar hervorgeht, dass die im Einleitungssatz nicht erwähnten Angaben in jedem Fall direkt auf der Verpackung anzubringen sind.
EFBS [18] weist darauf hin, dass in diesem Artikel generell von ‚Mikroorganismen" die Rede ist und nicht spezifiziert wird, ob es sich um gentechnisch veränderte oder pathogene Mikroorganismen handelt, oder um natürliche Mikroorganismen der Gruppe 1. Der Artikel ist diesbezüglich zu überprüfen.
PUSCH [15] beantragt, dass Biozidprodukte mit einem Hinweis "Ausspülen verboten" und einem entsprechenden Symbol auf Verpackungen gekennzeichnet werden.
Art. 39 Spezielle Kennzeichnung für gentechnisch veränderte Mikroorganismen
EFBS [18] begrüsst, dass unbeabsichtigte Spuren von bewilligten gentechnisch veränderten Organismen, deren Massenanteil weniger als 0.1% beträgt, generell nicht mehr kennzeichnungspflichtig sind.
Kapitel 6: Umgang mit Biozidprodukten
Chemsuisse [10], BS, LU, FR, AG, AR und ZH beantragen, dass in diesem Kapitel eine Bestimmung definiert wird damit für Biozidprodukte, welche nicht an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden dürfen (Art. 11e), sinngemäss die Umgangsvorschriften gemäss Art. 77 sowie 79- 82 ChemV für Produkte der Chemikaliengruppe 1 gelten.
14/22 Anhörungsbericht revVBP Mai 2014