Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 22 Seiten
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ebenso umfangreich sind.
3.12 Verständlichkeit der Revisionsvorlage
GL, FR, SH, JU, VD, GE, ZH, NE und VKCS [25] bedauern, dass die revidierte Verordnung aufgrund diverser neuer Inhalte, der Umstellung der Kennzeichnung auf GHS sowie den Entwicklungen beim MRA für die Mehrzahl der Betroffenen nur noch schwer verständlich sein wird. In einigen Bereichen muss bei der Umsetzung auch noch eine Praxis festgelegt werden (z.B. bei In-Situ produzierten Wirkstoffen). Sie beantragen, dass der Bund verständliche Informationen und Leitlinien zu den Regelungen über Biozidprodukte (vor allem zu den neuen Zulassungsarten) und behandelte Waren zur Verfügung stellt. ZH fordert zudem, dass darin auch Transportvorschriften aufgeführt werden. Zudem werden die Behörden im Hinblick auf einen effektiven Vollzug auf aktuelle produktbezogene Informationen der Anmeldestelle bezüglich Zulassungen, Mitteilungen, Auflagen, Wirkstoffe usw. angewiesen sein.
BS bedauert den Verzicht des Bundes auf eine Totalrevision der VBP, da diese Verordnung in der geltenden Fassung sehr komplex ausgestaltet und für Betroffene schwer verständlich ist. BS fordert, dass die VBP einer Totalrevision unterzogen wird, sobald das Ausführungsrecht der EU zur BPR vorliegt.
SG weist darauf hin, dass die Vorlage sehr komplex und unübersichtlich ist aufgrund vieler Verweise auf EU Recht, ChemG, ChemV, ChemRRV schwer nachvollziehbar ist und dies, besonders für KMUs. Deshalb wird von SG eine Entflechtung und klare Abgrenzung der Schweizer Gesetzestexte beantragt.
SBV [19] kritisiert, dass die Vorlage teilweise sehr komplizierte Formulierungen enthält und daher nur schwer verständlich ist. Er beantragt, dass die Artikel auf Lesbarkeit und Verständlichkeit geprüft und wo nötig Anpassungen vorgenommen werden. Zudem ist der SBV der Ansicht, dass durch die Revision der bürokratische Aufwand erhöht wird und die vielen Verweise auf europäische Erlasse nicht zumutbar sind. Er beantragt, dass Bestimmungen zwingend als schweizerische Erlasse ausformuliert und den Betroffenen von den Behörden zur Verfügung gestellt werden.
Die SVP [20] hält fest, dass der Entwurf teilweise sehr kompliziert formuliert und nicht praxistauglich ist. Sie beantragt, dass die Formulierungen einfacher und verständlicher ausgestaltet werden und auf komplexe und staatspolitisch generell fragwürdige Verweise auf Erlasse der Europäischen Union verzichtet wird.
3.13 MRA
Chemsuisse [10], BS, FR, NE, und AG fordern, dass die Bundesbehörden prüfen, wie Schweizer lnverkehrbringer von Biozidprodukten, die in Anwendung des MRA zugelassen bzw. anerkannt wurden, den Mindestpflichten gemäss VBP unterstellt werden können und somit die Verantwortung für die Rechtskonformität der von ihnen importierten Produkte tragen (rechtskonforme Verpackungen, Kennzeichnungen und Sicherheitsdatenblätter). Zudem soll die Einführung einer Deklarations- oder allenfalls Mitteilungspflicht vor dem ersten Inverkehrbringen durch die Schweizer lnverkehrbringerin geprüft werden. Wenn dieser Antrag nicht umgesetzt werden kann, sollten im MRA griffige Amtshilfebestimmungen verankert werden, welche es ermöglichen, bei der ausländischen Zulassungsinhaberin im Falle von Mängeln Vollzugsmassnahmen zu treffen. Chemsuisse beantragt des weiteren bei den Neuverhandlungen zur Aktualisierung des MRA sicherzustellen, dass im MRA eine analoge Schutzklausel zu Art. 37 BPR verankert wird.
OW, NW und UR fordern, dass bei Biozidprodukten, die in Anwendung des MRA zugelassen bzw. anerkannt wurden, neben der Gesuchstellerin mit Sitz im Ausland auch die Adresse und Telefonnummer der erstmaligen schweizerischen Inverkehrbringerin (Importeurin) auf der Etikette anzugeben ist.
8/22 Anhörungsbericht revVBP Mai 2014