Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 22 Seiten

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Chemsuisse [10], VKCS [25], BS, OW, GL, SO, SZ, TI, LU, FR, VS, UR, TG, SG, SH, NW, AG, JU, AR und ZH fordern, dass die Bestimmungen zum Umgang mit Biozidprodukten (Art. 41-43, 47, 50) auf behandelte Waren ausgedehnt werden.

Art. 40 Sicherheitsdatenblatt

SUVA [11] begrüsst, dass Hersteller mit dem gewählten Begriff "übermittelt" in der Pflicht stehen, das Sicherheitsdatenblatt aktiv an Kunden, die beruflich oder gewerblich mit Biozidprodukten umgehen, abzugeben haben.

Art. 41 Sorgfaltspflicht

ZH beantragt, dass Abs. 1 mit den Stoffwechselprodukten von Biozidprodukten ergänzt wird.

Art. 43 Abgabe

Chemsuisse [10], OW, GR, LU, FR, NW und ZH beantragen, dass der bisherige Abs. 2 beibehalten wird.

Chemsuisse [10], VKCS [25], OW, GR, SO, LU, FR, VS, UR, TG, SG, NW, AG, JU, ZH schlagen vor, dass Abs. 1 Bst. a folgendermassen ergänzt wird: "Insbesondere dürfen Biozidprodukte nur für die zugelassenen Verwendungszwecke und an die vorgesehenen Verwendergruppen abgegeben werden."

Chemsuisse [10], VKCS [25], OW, GR, BS, TI, LU, FR, VS, UR, TG, SG, NW, AG, JU und ZH fordern folgende Umformulierung von Abs. 1 Bst. c: "die entsprechenden Anhänge der ChemRRV"

SZ beantragt, dass die Bestimmungen für Abgaben übersichtlicher und klarer definiert werden.

Art. 47 Verwendungsbeschränkungen

Chemsuisse [10], VKCS [25], OW, GR, BS, TI, LU, FR, VS, UR, TG, SG, NW, AG, JU und ZH schlagen vor, den Verweis bezüglich der Verwendungsbeschränkungen generell auf die ChemRRV auszuweiten, da auch weitere Anhänge der ChemRRV betroffen seien.

Art. 50 Werbung

VKCS [25], OW, GL, SZ, TI, VS, UR, TG, SG, SH, NW, AG, JU und ZH beantragen Abs. 2 dahingehend zu ergänzen, dass irreführende oder verharmlosende Anpreisungen nicht nur für Biozidprodukte, sondern auch für behandelte Waren untersagt sind.

Art. 57 Gebühren

CP [16] erachtet einen Kostenvorschuss nur dann als akzeptabel, wenn die definitiven Gebühren auf dem Kostenverursachungspinzip basieren.

ScInd [24] und SKW [21] fordern, dass die Gebühren für Zulassungen in der Schweiz deutlich tiefer angesetzt werden als das gemäss aktuellem Vorschlag vorgesehen ist. Sie vertreten die Meinung, dass die Bezugnahme auf die angrenzenden EU Staaten nur beschränkt taugt (und wenn überhaupt, als mögliche Obergrenze), da Unternehmen, die in der Schweiz eine Zulassung beantragen, die Gebühren über einen viel kleineren Markt (Schweiz) amortisieren müssen als die angrenzenden Staaten der EU, deren Märkte deutlich grösser sind.

VSS [28] begrüsst, dass die Gebühren grössenordnungsmässig sich an jenen der angrenzenden Staaten orientieren und dass eine separate Revision der ChemGebV durchgeführt wird. Er schlägt je-

15/22 Anhörungsbericht revVBP Mai 2014