Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 22 Seiten

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niert, so dass alle Produkte oder Gegenstände, welche für einen bestimmten Zweck mit einem Biozidprodukt behandelt wurden, als behandelte Ware gemäss Art. 31 zu betrachten sind. Für die Kantone ist daher mit einem Mehraufwand für die Marktkontrolltätigkeiten zu rechnen.

BL befürwortet die neuen Regelungen über das lnverkehrbringen von mit Biozidprodukten behandelten Waren, hält jedoch fest, dass sich dies aber aufgrund der Komplexität der Regelungen erschwerend auf den Gesetzesvollzug auswirkt. BL gibt grundsätzlich zu bedenken, dass sich die hohe Regelungsdichte im Chemikalienrecht zunehmend nachteilig auf die betroffenen KMU auswirkt.

BE sieht sich angesichts seiner derzeitigen finanziellen Situation nicht in der Lage, die neu übertragene Aufgabe der Kontrolle von behandelten Waren entschädigungslos zu übernehmen und beantragt, dass in der Vorlage eine Abgeltung des den Kantonen verursachten Aufwands vorgesehen wird.

BS und GL weisen ebenso darauf hin, dass durch die Erweiterung auf behandelte Waren für die Kantone mit einem Mehraufwand für die Marktkontrolltätigkeiten zu rechnen ist.

BS schlägt vor, die entsprechenden Kontrollen im Rahmen der bestehenden Ressourcen nach einer Risikopriorisierung durchzuführen.

GL hält fest, dass sie für einen effektiven Vollzug auf zuverlässige produktbezogene lnformationen der Anmeldestelle bezüglich Zulassungen, Mitteilungen und Auflagen etc. sowie aktuelle und relevante lnformationen über Wirkstoffe angewiesen sind.

FR hält fest, dass die zusätzlichen Aufgaben für den Vollzug in die bestehenden Ressourcen eingebaut werden müssen und fordert, dass der Bund dieses Prinzip strikt respektiert.

VD begrüsst generell die Erweiterung auf behandelte Waren, aber macht ebenso darauf aufmerksam, dass die sich dadurch ergebenden zusätzlichen Aufgaben für die kantonalen Behörden entsprechend der bestehenden Ressourcen ausgeführt werden.

IG DHS [14] weist darauf hin, dass die neue Deklaration von mit Biozidprodukten behandelten Waren eine Herausforderung ist und es eine schwierige Aufgabe sein wird, eine solche Deklaration im internationalen Handel umzusetzen. Im Sinne des Konsumentenschutzes und der Transparenz unterstützt sie jedoch die Absicht, nur europäisch zugelassene Biozidprodukte für die Behandlung von Waren zu verwenden und in der Deklaration über eingesetzte Biozidprodukte zu informieren.

CP [16] erachtet die Ausweitung auf behandelte Waren zwar als neue Herausforderung für die schweizerische Wirtschaft, aber mit Blick auf den Verbraucher- und Umweltschutz zeigen sie sich damit einverstanden.

TVS [17], SKW [21], ScInd [24] und VSS [28] stimmen grundsätzlich zu, dass die Schweiz die Bestimmungen bezüglich behandelter Waren vollumfänglich übernimmt. Sie weisen jedoch darauf hin, dass in der EU das Verfahren zu den Ausführungsbestimmungen betreffend „etikettierpflichtigen und nicht-etikettierpflichtigen behandelten Waren“ noch läuft und die Diskussionen dazu noch nicht abgeschlossen sind. TVS [17], SKW [21], ScInd [24] und VSS [28] beantragen, dass die Etikettierpflicht erst gilt, wenn dies in der EU definitiv geklärt ist. TVS [17] und SKW [21] beantragen des weiteren, dass sich die Übergangsfristen für die definitive Etikettierpflicht nach dem Zeitpunkt richten, wenn die definitiven Ausführungsbestimmungen vorliegen.

3.11 Einführung des neuen globalen Kennzeichnungs- und Einstufungssystem GHS

GR und JU begrüssen die Regelung und das Konzept zur Umstellung auf GHS.

HALAG [03] kritisiert, dass für die Anpassungen im Zusammenhang mit dem neuen globalen Kennzeichnungs- und Einstufungssystem (GHS) dem BAG für jede bestehende Biozidproduktezulassung ein siebenseitiges Formular einzureichen ist und dass die Vorschriften für die GHS Etikettierung

7/22 Anhörungsbericht revVBP Mai 2014