Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 22 Seiten

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1 Ausgangslage

Biozidprodukte sind Produkte zur Schädlingsbekämpfung im Nicht-Agrar-Bereich. Sie sind dazu bestimmt, Schadorganismen abzuschrecken, zu zerstören oder in anderer Weise zu bekämpfen. Wegen ihrer potentiellen Risiken für Mensch und Umwelt unterstehen Biozidprodukte in der Schweiz nach der Biozidprodukteverordnung (VBP, SR 813.12) einem Zulassungsverfahren. Die VBP ist zur Vermeidung von technischen Handelshemmnissen auf das einschlägige europäische Recht abgestimmt. Das Abkommen mit der EU über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (Mutual Recognition Agreement, MRA; SR 0.946.526.81) wurde am 18. Oktober 2010 auf Biozidprodukte erweitert. Damit wurde der gegenseitige Marktzutritt für Biozidprodukte verbessert und Schweizer Inverkehrbringer administrativ entlastet. Das geltende MRA beruht auf der Äquivalenz mit der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten.

Seit dem 1. September 2013 gilt in den EU-Mitgliedstaaten die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von

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Biozidprodukten (BPR ). Damit einhergehend wurde die Richtlinie 98/8/EG aufgehoben.

Die VPB muss aus folgenden Gründen an die neue EU-Verordnung angepasst werden:

- Schritthalten mit dem im neuen EU-Recht tendenziell erhöhten Niveau in den Bereichen Gesund-

heitsschutz (für Verbraucher und Arbeitnehmer) und Umweltschutz;

- Vermeidung neuer technischer Handelshemmnisse und Schutz des geistigen Eigentums der Her-

steller von Wirkstoffen;

- Sicherstellen der technischen Äquivalenz mit der neuen EU Verordnung zur Weiterführung und ge-

gebenenfalls Erweiterung des bestehenden MRA.

Wesentliche Neuerungen aufgrund der Anpassung an die BPR:

• Anpassung an neue EU-Zulassungsverfahren

- Unionszulassung

Diese neue Zulassungsart, die direkt in allen EU-Mitgliedstaaten gültig ist, wird von der europäischen Kommission in Form von Durchführungsverordnungen erteilt. Die Unionszulassungen werden in der Schweiz mittels einem eigenständig einzureichenden Anerkennungsgesuch einseitig anerkannt. Für den Fall, dass im MRA eine Einbindung der Schweiz in den EU-Verfahrensprozess der Unionszulassung erfolgt, ist in der Revisionsvorlage ein vereinfachtes Anerkennungsverfahren vorgesehen.

- Vereinfachtes Zulassungsverfahren

In der EU können Biozidprodukte mit niedrigem Risikopotential aufgrund eines stark vereinfachten Zulassungsverfahrens mit geringen Kosten zugelassen werden. Die Revisionsvorlage sieht einerseits die Einführung einer mit geringen Kosten verbundenen eigenständigen Zulassung nach dem vereinfachten Verfahren im Sinne des EU-Rechts vor. Anderseits können Biozidprodukte mit niedrigem Risikopotential, die in der EU bereits nach diesem Verfahren zugelassen sind, in der Schweiz ohne Zulassung bzw. Anerkennung - basierend auf einer gebührenfreien vorgängigen Mitteilung an die Anmeldestelle - vermarktet werden.

Weitere neue Zulassungsbestimmungen der EU (wie z.B. Zulassung von Produktfamilien, Bestimmung über Nanomaterialien, neue Ausschlusskriterien, Substitutionskriterien) wurden ebenso entsprechend übernommen.

• Parallelhandel

Der Parallelhandel mit identischen Biozidprodukten ist ein neuer Regelungsgegenstand des EU-Biozidprodukterechts. Die VBP übernimmt das Zulassungskonzept des Parallelhandels der europäischen Verordnung.

1 Engl.: Biocidal Products Regulation, die Abkürzung wird in allen Sprachen verwendet. 2/22 Anhörungsbericht revVBP Mai 2014