Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 22 Seiten
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Hokochemie [06] schlägt vor, die Erstreckung der Frist gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. c Ziffer 2 vom Nachweis der Einreichung eines Gesuches in einem Mitgliedstaat bzw. eines Gesuchs auf Unionszulassung abhängig zu machen und die Möglichkeit der Erklärung auf Firmen, welche Teilnehmer am entsprechenden Wirkstoffverfahren waren, zu beschränken.
Art. 9 Wirkstofflisten
Hokochemie [06] hält fest, dass eingereichte Dossiers von Wirkstoffen, die die gleiche CAS-Nummer haben, aber technisch nicht äquivalent sind, nicht zwingend zeitgleich im Reviewprogramm in der EU bewertet werden und wünscht daher folgende Ergänzung: "Für Notifizierer, über dessen Dossier noch nicht entschieden wurde, gelten bis zur Aufnahme in die Liste der genehmigten Wirkstoffe als notifiziert unbeschadet des Entscheides betreffend eines Dossiers zu einem Wirkstoff gleicher CAS-Nummer."
Art. 11 Allgemeine Voraussetzungen
PUSCH [15] schlägt vor, dass die Qualitätskriterien AA EQS für die Bewertung von Biozidprodukten auf die aquatische Umwelt verwendet werden. Wo diese Kriterien nicht eingehalten werden können, ist die Anwendung nicht nachhaltig und somit nicht zulassungsfähig.
Abs. 2
Chemsuisse [10], VKCS [25], OW, GR, LU, ZG, FR, VS, TG, SG, NW, AG, ZH und JU machen darauf aufmerksam, dass es bei den Stoffverboten nach Anhang 4 VKos (SR 817.023.31) unter den Bedingungen von Art. 2 Abs. 4 VKos Ausnahmen für kleine Mengen geben kann. Darauf sollte in der VBP auch hingewiesen werden, da die VBP ansonsten im Widerspruch zur VKos steht.
Art. 11f Ausnahmen von den Anforderungen
WWF [08], ProNatura [11] und PUSCH [15] beantragen eine Streichung der Ausnahmeregelung oder, dass die Gewichtung der Interessen für die Bürger und Bürgerinnen nachvollziehbar gemacht und veröffentlicht werden.
CP [16] begrüsst die Möglichkeit der Ausnahmeregelung.
Art. 11h Vergleichende Bewertung von Biozidprodukten mit einem zu ersetzenden Wirkstoff
PUSCH [15] fordert, dass die Möglichkeit zur Ausnahmeregelung für Produkte mit zu ersetzenden Wirkstoffen gestrichen wird.
Art. 11i Voraussetzungen für die Vereinfachte Zulassung
Bst. d
VD fordert die Präzisierung des Kriteriums der hinreichenden Wirksamkeit insbesondere im Hinblick der Wirkung dieser Stoffe auf die Umwelt.
FiBL [22] hält fest, dass im Biolandbau vielfach keine hochwirksamen, chemisch-synthetischen Produkte als Alternative zur Verfügung stehen. Es fordert deshalb, dass die Anforderung an die hinreichende Wirksamkeit massvoll umgesetzt wird.
Art. 12 Anerkennung
ZH fordert, dass Abs. 4 so angepasst wird, dass auch Biozidprodukte, die pathogene oder gebietsfremde Organismen enthalten oder sind, nicht anerkannt werden.
11/22 Anhörungsbericht revVBP Mai 2014