Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/27: Teilrevision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) · 22 Seiten

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CP [16] est favorable à ce que la Suisse renégocie l’ARM avec l’UE dans le sens d’une simplification de la procédure de reconnaissance afin d’éviter au maximum des entraves techniques aux échanges et des pertes de temps inutiles. Ils sont toutefois d'avis que l’actualisation de l’ARM sur ce plan ne doit pas aller jusqu’au point que la Suisse participe à la procédure d’autorisation de l’UE effectuée par la Commission et l’ECHA, et encore moins dans le sens qu’une autorisation européenne s’appliquerait à l’avenir automatiquement en Suisse.

SKW [21], ScInd [24] und VSS [28] beantragen die Möglichkeit, eine erteilte Zulassung in der Schweiz bei der Europäischen Chemikalien Agentur in Helsinki (ECHA) einreichen zu können, da dies mit geringem Aufwand eine Anerkennung für den gesamten EU Markt ermöglicht und nicht nur für einzelne EU Staaten. Sie wünschen, dass dies bei der Aktualisierung des MRA auf die aktuellen Gegebenheiten sichergestellt wird, ebenso wie die institutionelle Zusammenarbeit mit der ECHA.

AG, JU, VS und VKCS [25] wünschen eine möglichst rasche Anpassung des MRA, damit der Anmeldestelle ermöglicht wird, grenzüberschreitende Verfügungen an Gesuchsteller in der EU zu erlassen, und somit Schweizer Unternehmen für die Vermarktung ihrer Biozidprodukte in der EU kein separates Zulassungsverfahren durchlaufen müssen.

VSLF [29] ist der Auffassung, dass Schweizer Produzenten von Produkten mit beabsichtigter biozider Wirkung, welche hauptsächlich im Bereich Holzschutz tätig sind, gegenüber Konkurrenten aus dem EU Raum deutlich benachteiligt sind. Sie müssen eine separate Bewilligung der Biozidprodukte für die Schweiz und die EU einreichen, was einen beachtlichen Mehraufwand bedeutet. Er beantragt daher eine Anpassung des MRA, da nur mittels gegenseitiger Anerkennung der Zulassungen Schweizer Produzenten von Produkten mit beabsichtigter biozider Wirkung von den Nachteilen gegenüber Importeuren gleicher Produkte aus dem EU Raum befreit werden können.

FR kritisiert, dass das MRA noch nicht ausgehandelt ist, was bedeutet, dass es in absehbarer Zeit erneut eine Revision der VBP geben wird.

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Art. 1a Geltungsbereich

ZH macht darauf Aufmerksam, dass die Ausnahmen nach Art. 1a Abs. 4 Bst. a bezüglich der behandelten Waren auf ihre Äquivalenz mit den entsprechenden EU Regelungen zu überprüfen sind.

Art. 2 Begriffe

Chemsuisse [10], VKCS [25], OW, BL, GR, SO, LU, FR, VS, UR, TG, SG, NW, AG, JU und ZH fordern "zum besseren Verständnis", dass Begriffe (wie z.B. "lnverkehrbringen", "Zubereitungen" oder "Wirkstoffe"), welche (teilweise abweichend von der EU) im Sinne des ChemG ohne weitere Präzisierung verwendet werden, auch in der VBP definiert werden sollten. Alternativ ist ein Verweis auf die Definition des ChemG anzubringen.

Abs. 2 Bst. n

BS beantragt, die Definitionen von Nanomaterial in der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung; ChemV) vom 18. Mai 2005 (SR 813.11) und in der VBP zu harmonisieren.

SUVA [11] unterstützt grundsätzlich die übernommene Definition der Nanomaterialien. Sie vertritt die Meinung, dass natürlich entstandene Wirkstoffe nicht zwingend in der VBP abgehandelt werden sollen. Dies gilt vor allem für natürlich entstandene und bestehende Nanopartikel, die bis anhin keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich gesundheitsschädlicher Wirkung ergeben haben.

Art. 3 Pflicht zur Zulassung oder Mitteilung

9/22 Anhörungsbericht revVBP Mai 2014