Rapport sur les résultats
Consultation 2012/29: Modification de l'ordonnance du 12 avril 1995 sur la compensation des risques dans l'assurance-maladie (OCoR) · 39 pages
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Observations, critiques, propositions, demandes Auteur
dass - unabhängig von den verwendeten Morbiditätskriterien - ein beachtlicher Teil der
Risikounterschiede gar nicht ausgeglichen wird. Dieses Manko kann einfach behoben
werden, indem die Berechnung des definitiven Risikoausgleichs auf Basis der (nahezu)
vollständigen Leistungen durchgeführt wird, wie sie statt nach 14 Monaten nach 26 Mo-
naten vorliegen. Zusätzlich zur Datenlieferung, wie sie aktuell vorgesehen ist, müssten
dazu lediglich die in den 12 Monaten seit der jeweils letzten Datenlieferung zusätzlich
abgerechneten Leistungen des Vorvorjahres mitgeliefert werden.
Um die Verzerrung des Risikoausgleichs wegen unvollständig abgerechneter Leistun-
gen nicht mehr in Kauf nehmen zu müssen, ist die Vervollständigung der Datenbasis für
die Berechnung des definitiven Risikoausgleichs durch die Daten weiterer 12 Abrech-
nungsmonate vorzusehen:
Vorschlag, Absatz bis zu streichen. Begründung: Es braucht keine weiterführenden Be- Helsana stimmungen in der Verordnung. Die prozessualen Regeln über die Datenlieferung muss
die Gemeinsame Einrichtung KVG zusammen mit den Versicherern so erarbeiten und
über eine Weisung (Leitfaden) erlassen, so dass folgende Aspekte gewährleistet sind:
- Den Versicherern stehen die voraussichtlich resultierenden prospektiven Ansätze des
Risikoausgleichs für die Prämienkalkulation frühzeitig zur Verfügung.
- Für die definitive Berechnung des Risikoausgleichs (Leistungen nach Behandlungsda-
tum) werden auch zusätzliche Abrechnungsmonate abgewartet, so dass nahezu 100 %
der Leistungen des betreffenden Jahres berücksichtigt werden können (Skizze beilie-
gend).
Remarques concernant aux dispositions transitoires
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Nous déplorons en effet qu’il faille attendre 2017 pour que les modifications déploient AVIVO pleinement leurs effets.
Das lnkrafttreten des revidierten Risikoausgleichs ist auf den 1. Januar 2017 geplant. GE KVG Die neuen Bestimmungen sollen somit für die Risikoausgleiche der Jahre 2017 und
später Gültigkeit haben. Die Versicherer müssten somit die Bruttokosten für Arzneimittel
bereits ab dem 1. Januar 2015 in ihren Systemen erfassen. Unsere Abklärungen haben
ergeben, dass hierfür bei mehreren Krankenversicherern auch Softwareanpassungen
erforderlich sind. Diese müssten somit bis spätestens Ende 2014 realisiert sein. Eine
möglichst baldige und umfassende Information der Krankenversicherer durch das BAG
ist unseres Erachtens deshalb absolut unerlässlich.
2.4 Autres dispositions proposées
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A la place de l'art. 6a: assura Une solution consisterait à considérer qu'un pourcentage des nouveaux assurés est
automatiquement réparti dans les groupes "séjour dans un hôpital ou un EMS au cours
de l'année précédente" et "coûts de médicaments au cours de l'année précédente".·Ces
deux pourcentages pourraient être calculés sur Ia base des observations de l'année
précédente. Par voie de conséquence, l'échange de données n'aurait plus de raison
d'être et il n'y aurait pas à supprimer les indicateurs pour les nouveaux assurés.
Umfang der Datenlieferung: curafutura Um mit der neuen Verordnung gegenüber heute keinen Informationsverlust zu erleiden,
sollten die Datenlieferungen in jedem Fall im vollen Detaillierungsgrad für alle Risiko-
merkmale erfolgen, also je Kanton 128 Gruppen (2 Geschlechter x 16 Altersgruppen x 2
Gruppen für stationäre Aufenthalte im Vorjahr x 2 Gruppen für Medikamentenkosten >
5000 Fr. im Vorjahr). Für die Risikoausgleichsberechnung können diese 128 Gruppen