Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/43: Bundesgesetz über die Aufhebung der Eidgenössischen Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (Steuererlassgesetz) · 15 Seiten

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SO: Falls ein Arztzeugnis vorgelegt werde, welches nachweise, dass die gesuchstellende Person nicht in der Lage gewesen sei, ihre Pflichten zu erfüllen.

SZ: Wenn der steuerpflichtigen Person nur ein geringes Verschulden vorgeworfen werden könne oder das Fehlverhalten nachweislich in erster Linie auf einen Vertreter zurückzuführen sei. Zudem müsste die wirtschaftliche Existenz der steuerpflichtigen Person gefährdet sein. TG: Neben den „allgemeinen“ Voraussetzungen müsste eine besondere Härte vorliegen. TI: In Ausnahmefällen, wenn kumulativ die folgenden Voraussetzungen erfüllt seien: Das Verhalten der steuerpflichtigen Person sei nicht auf Vorsatz oder Täuschungsabsicht, sondern auf soziale oder gesundheitliche Gründe zurückzuführen; die Lage habe sich normalisiert; die wirtschaftliche Situation der steuerpflichtigen Person sei transparent und es sei wahrscheinlich, dass sie die nicht deklarierten Einkünfte verbraucht habe; die Verweigerung eines Erlasses würde die Eingliederung der steuerpflichtigen Person verhindern.

UR: Erwerbsunfähigkeit infolge schwerer Krankheit oder Invalidität.

VD: Falls das Verschulden leicht sei und bei der Feststellung der steuerbaren Faktoren kooperiert werde. Zusätzlich müsste eine prekäre wirtschaftliche Lage vorliegen.

VS: Wenn keine Aussicht bestehe, dass die gesuchstellende Person wieder zu neuem Vermögen komme und sie ohne eigene Schuld in die Notlage geraten sei.

ZG: Wenn jemand vorübergehend „den Faden im Leben verloren“ habe, beispielsweise aufgrund einer Suchterkrankung oder einer psychischen Erkrankung, falls bei einer Verweigerung des Erlasses Dritte zu leiden hätten oder ein Neustart ohne Erlass nicht möglich wäre. ZH: Allenfalls, wenn keinerlei schuldhaftes Verhalten der steuerpflichtigen Person vorliege. Vizepräsident der EEK: Eventuell in Fällen, wo nicht die steuerpflichtige Person die Hauptverantwortung trage, sondern beispielsweise ein Treuhänder.

4.3.4.2 Erlass im Betreibungsstadium (Art. 167 Abs. 2) Zustimmung

AG, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NE, NW, SG, SH, SO, SZ, TI, UR, VS, ZG, ZH. TG ist inhaltlich einverstanden. Die Bestimmung sollte aber auf Verordnungsstufe geregelt bleiben. GE und VD befürworten eine zeitliche Befristung, sie beantragen aber, dass die Gesetzesbestimmung offener formuliert wird. Präsident der EEK, Vizepräsident der EEK, CP.

Begründung und Anträge:

FR, JU, TI, ZG: Die steuerpflichtige Person habe genügend Zeit, ihr Erlassgesuch vor der Zustellung des Zahlungsbefehls einzureichen.

GE: Die Regelung sei zu streng. Im Kanton GE trete die Erlassbehörde auf Gesuche, die nach der Zustellung des Zahlungsbefehls gestellt worden seien, grundsätzlich nicht ein.

GR: Die Regelung entspreche der Rechtslage im Kanton GR und sei zentral.

SZ: Die Einreichung eines Gesuchs sei gesetzlich an keine Frist gebunden. Diese Problematik entschärfe sich mit der Überführung von Artikel 13 der Steuererlassverordnung ins DBG. TG: Nach Abschluss des Betreibungsverfahrens sei aber nach Rechtsprechung der kantonalen Steuerrekurskommission auf ein allfälliges (weiteres) Gesuch einzutreten.

VD: Das Gesuch müsse noch bis zum Pfändungsvollzug (Art. 89 SchKG) gestellt werden können, denn gesuchstellende Personen seien mit den Verfahrensabläufen oft überfordert. Präsident der EEK: Ein missbräuchliches Unterlaufen des eingeleiteten Betreibungsverfahrens durch ein nachträgliches Erlassgesuch solle vermieden werden.

Ablehnung

Kein Anhörungsteilnehmer lehnte die Bestimmung grundsätzlich ab.