Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/43: Bundesgesetz über die Aufhebung der Eidgenössischen Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (Steuererlassgesetz) · 15 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 6Fedlex · Ergebnisbericht

ZG: Die Beschwerdemöglichkeit an ein kantonales Gericht genüge.

4.2.3 Besonders bedeutender Fall (Art. 83 Bst. m)

Wie oben erwähnt, ist die Mehrheit der Anhörungsteilnehmer mit der Öffnung des Rechtswegs an das BGer einverstanden. Die Anhörungsteilnehmer stimmten dabei gleichzeitig der Zugangsbeschränkung des „besonders bedeutenden Falls“ zu.

Begründung und Anträge:

GE, NE: Damit könne eine Überlastung des BGer vermieden werden.

JU ist gegen eine Öffnung des Rechtswegs an das BGer. Falls diese Öffnung erfolge, solle sie nicht auf besonders bedeutende Fälle eingeschränkt werden.

SZ: Diese Eintretensvoraussetzung gewährleiste weder einen gleichen und umfassenden Rechtsschutz für alle Erlassfälle noch eine landesweit einheitliche Rechtspraxis.

TI: Der Begriff müsse in der Praxis geklärt und einheitlich ausgelegt werden.

VD: Es existiere kein Rechtsanspruch auf Erlass, weshalb die Erlassbehörde über einen grossen Ermessensspielraum verfüge. Eine Zugangsbeschränkung sei gerechtfertigt.

BGer: In redaktioneller Hinsicht sei es aufgrund der zwischenzeitlichen Entwicklung naheliegend, für Steuererlassfragen die gleiche Formulierung zu wählen, die das Parlament für die Steueramtshilfe (Art. 84a BGG) beschlossen habe. Aus diesem Grund werde für Artikel 83 Buchstabe m folgende Formulierung vorgeschlagen: "Die Beschwerde ist unzulässig gegen:

m. Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben, ausser beim Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder handle es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall."

CP: Der Begriff sei wie in Artikel 84 Absatz 2 BGG präziser zu umschreiben.

4.2.4 Öffnung des Rechtswegs an das BGer für andere Steuerarten (Art. 83 Bst. m)

Zustimmung

AG, BL, GE, GL, SZ, TI, UR; Präsident der EEK, Vizepräsident der EEK.

Begründung und Anträge:

AG: Für Grundstückgewinnsteuern, Erbschafts- und Schenkungssteuern, Quellensteuern sowie Gewinn- und Kapitalsteuern.

BL: Für Erbschafts- und Schenkungssteuern, Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern.

GE: Im Kanton Genf könne bei allen Arten von Erlassverfahren Einsprache erhoben und der Beschwerdeweg eingeschlagen werden.

GL: Die Rechtsmittelwege für Erlassverfahren seien generell zu vereinheitlichen.

JU: Falls der Rechtsmittelweg an das BGer geöffnet werde, müsste dies auch für die Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie die Nachsteuer geschehen.

LU: Falls der Rechtsmittelweg für die direkten kantonalen Steuern geöffnet werde, müsste eine Spaltung des Zugangs zum BGer mit Bezug auf den Erlass von Vermögens- oder Kapitalsteuern (lediglich subsidiäre Verfassungsbeschwerde) vermieden werden.

SZ: Für die Vermögenssteuer, Kapitalsteuer und Grundstückgewinnsteuer (vgl. Art. 2 Abs. 1 StHG), Kosten und Bussen. Artikel 73 Absatz 1 StHG sei entsprechend anzupassen.

TI: Für die Vermögenssteuer, die Steuer auf Vorbezügen aus Vorsorge, die Erbschafts- und Schenkungssteuern und die Grundstückgewinnsteuer.

UR: Für die Grundstückgewinnsteuer sowie die Erbschafts- und Schenkungssteuern.