Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/43: Bundesgesetz über die Aufhebung der Eidgenössischen Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (Steuererlassgesetz) · 15 Seiten
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3. Die Anhörungsvorlage
Der in die Anhörung gegebene Gesetzesentwurf sieht vor, den Kantonen die Kompetenz zur Beurteilung aller Gesuche um Erlass der direkten Bundessteuer zu übertragen und die EEK aufzuheben.
Damit trotzdem eine einheitliche Handhabung der Erlassfälle bei der direkten Bundessteuer gewährleistet ist, wird vorgeschlagen:
Die für den Erlass der kantonalen Einkommens- und Gewinnsteuer zuständige Behörde entscheidet auch über das Gesuch um Erlass der direkten Bundessteuer.
Die ESTV soll verlangen können, dass ihr ausgewählte Steuererlass-Entscheide eröffnet werden.
Die ESTV kann gegen Steuererlass-Entscheide bei einer verwaltungsunabhängigen kantonalen Instanz Beschwerde erheben.
Zur Gewährleistung einer schweizweit einheitlichen Rechtsprechung wird neu das Bundesgericht letztinstanzlich Erlassfälle betreffend die direkte Bundessteuer und die Kantons- und Gemeindesteuern beurteilen. Dies allerdings nur, wenn es sich um einen „besonders bedeutenden Fall“ handelt.
4. Ergebnisse der Anhörung
4.1 Allgemeines
Zusammenfassung
Die Anhörungsteilnehmer stimmen der grundsätzlichen Stossrichtung der Vorlage zu. Insbesondere begrüssen sie (mit einer Ausnahme) die Abschaffung der EEK und in der Regel die weiteren Änderungsvorschläge.
Die Abschaffung der EEK ist bei den Anhörungsteilnehmern, die sich dazu äusserten, unbestritten. Einzig OW möchte die EEK beibehalten. Des Weiteren wurden im Wesentlichen zwei Punkte teilweise in Frage gestellt:
Mehrere Anhörungsteilnehmer sind der Ansicht, dass die Ausschlussgründe für einen
Erlass und ein Teil der bisher in der Steuererlassverordnung des EFD enthaltenen Bestimmungen nicht im Gesetz geregelt werden sollten, sondern in der Steuererlassverordnung oder in einem Kreisschreiben. Andere Stimmen befürworten demgegenüber eine detaillierte gesetzliche Regelung. Sie begründen dies mit dem Legalitätsprinzip und einem Gewinn für eine einheitlichere Praxis.
Einzelne Kantone, welche in ihrer aktuellen Organisation den Erlass verschiedenen In-
stanzen übertragen haben – beispielsweise den Erlass der direkten Bundessteuer einer kantonalen Behörde und den Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern einer Gemeinde – möchten die bisherigen und bewährten kantonalen Zuständigkeiten beibehalten.
Die Änderungs- und Ergänzungsvorschläge der Anhörungsteilnehmer zum Gesetzesvorschlag und zum erläuternden Bericht werden nachfolgend im Einzelnen aufgeführt. Die Darstellung ist nach den Nummern der Systematischen Gesetzessammlung des Bundes und dem Aufbau der durch die Revision betroffenen Gesetze gegliedert.