Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/43: Bundesgesetz über die Aufhebung der Eidgenössischen Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (Steuererlassgesetz) · 15 Seiten

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4.2 Bundesgerichtsgesetz (BGG)

Zusammenfassung

Die Einsetzung des Bundesgerichts als letzte Instanz in Erlassangelegenheiten – sowohl für die direkte Bundessteuer wie auch für die kantonalen und kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuern – wird mehrheitlich gutgeheissen. Dies mit der in der Anhörungsvorlage vorgeschlagenen Einschränkung auf „besonders bedeutende Fälle“. Die Mehrheit der Anhörungsteilnehmer lehnt die Öffnung des Rechtswegs für andere Steuerarten ab.

4.2.1 Rechtsschriften (Art. 42 Abs. 2)

Das BGer ist mit der Bestimmung grundsätzlich einverstanden. Es schlägt aber eine redaktionelle Anpassung vor: "In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist."

4.2.2 Öffnung des Rechtswegs an das Bundesgericht (Art. 83 Bst. m) Zustimmung

Die Anhörungsteilnehmer stimmten der vorgeschlagenen Öffnung des Rechtswegs an das Bundesgericht – sowohl für die direkte Bundessteuer wie auch für die Kantons- und Gemeindesteuern – mehrheitlich zu (AG, BL, BS, FR, GE, GL, NE, SG [grundsätzlich], SH, SO, SZ, TI, UR, VD, VS, ZH; BGer, Präsident der EEK, Vizepräsident der EEK, CP). BE und TG stimmten lediglich hinsichtlich der direkten Bundessteuer zu. AR und die FDK stimmten implizit zu.

Begründung und Anträge:

AR, FDK: Die bisherige Zuständigkeit des BVGer in einem Teilbereich der direkten Steuern, in dem ihm sonst keine Kompetenzen zukämen, sei fragwürdig.

GE, SZ, ZH, CP: Die höchstrichterliche Rechtsprechung vereinheitliche die schweizweite Auslegung und Anwendung der Erlassvorschriften und führe zu mehr Rechtssicherheit.

Das BGer begrüsst, dass seine Eingabe im Rahmen der vorgängigen Konsultation bei den Gerichten berücksichtigt worden sei. Im Rahmen der Anhörung wies das BGer auf die in der Zwischenzeit eingetretenen Änderungen im BGG hin.

Ablehnung

BE (bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern), GR, JU (grundsätzlich), LU, NW, TG (bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern) und ZG.

Begründung und Anträge:

GR: Der Weg an das BGer werde zwar nur für besonders bedeutende Fälle zugelassen. Er dürfte aber eine wesentlich grössere Anzahl von Beschwerden auslösen, weil es sich um ein ordentliches Rechtsmittel handle. Der heutige Rechtsschutz genüge.

JU: Das BGer habe einen erheblichen Untersuchungs- und Beurteilungsaufwand.

LU: Erlassfälle seien nur beschränkt justiziabel. Die Erlassbehörde habe einen grossen Ermessensspielraum, der von den Gerichten in der Praxis respektiert werde. Es mache keinen Sinn, gerichtliches Ermessen anstelle des Ermessens der Erlassbehörde treten zu lassen. NW ist gegen eine Erweiterung des Rechtswegs. Falls dies geschehe, müsse eine Beschränkung auf besonders bedeutende Fälle erfolgen.