Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/43: Bundesgesetz über die Aufhebung der Eidgenössischen Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (Steuererlassgesetz) · 15 Seiten

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Ablehnung

AG, TG.

Begründung und Anträge:

AG: Im Kanton AG sei der Gemeinderat für den Bezug und den Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern zuständig. Für den Bezug und Erlass der direkten Bundessteuer natürlicher Personen sowie der Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern juristischer Personen sei demgegenüber das Kantonale Steueramt zuständig. Die Absicht, nicht in die Kompetenzordnung der Kantone eingreifen zu wollen, komme in der Vorlage nicht klar zum Ausdruck. Bei einer wörtlichen Umsetzung müsste im Kanton AG der Gemeinderat über den Erlass der direkten Bundessteuer entscheiden, obwohl der Bezug durch das Kantonale Steueramt durchgeführt werde. Eine solche Lösung wäre nicht sinnvoll. Wegen der Aufhebung der EEK solle ein Kanton nicht das Bezugsverfahren neu regeln müssen. AG beantragt, die Vorlage sei anzupassen, andernfalls dem Gesetzesentwurf nicht zugestimmt werden könne.

TG: Laut kantonalem Steuergesetz entscheide im Kanton TG die Bezugsbehörde, mithin das Gemeindesteueramt, über Erlassgesuche bis 5000 Franken pro Jahr, in den übrigen Fällen die kantonale Steuerverwaltung. Der Bezug der direkten Bundessteuer obliege der kantonalen Steuerverwaltung. Es sei wenig sinnvoll, die Zuständigkeitsregelung der direkten Bundessteuer an diejenige der Kantons- und Gemeindesteuern anzulehnen. Eine zweigeteilte kantonsinterne Zuständigkeit würde den Harmonisierungsbestrebungen zuwiderlaufen, zumal eine einheitliche Praxis bei 80 Gemeindesteuerämtern nicht durchsetzbar wäre. Die Regelung der Zuständigkeit sei deshalb den Kantonen zu überlassen.

4.3.7 Inhalt des Erlassgesuchs (Art. 167c)

Die meisten Anhörungsteilnehmer nahmen zu Artikel 167c nicht ausdrücklich Stellung. ZG wies darauf hin, in Artikel 167c werde verlangt, dass das Erlassgesuch zu begründen sei und die nötigen Beweismittel enthalten müsse. Zumindest in der Botschaft müsse dargelegt werden, dass dies keine Eintretens-Vorschrift sei, sondern dass eine fehlende Begründung oder ein fehlendes Beweismittel nachgeliefert werden könne.

4.3.8 Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten der gesuchstellenden Person (Art. 167d)

Die Anhörungsteilnehmer äusserten sich zu dieser Bestimmung nur vereinzelt und kein Anhörungsteilnehmer lehnte sie grundsätzlich ab. Breite Zustimmung fand die Kostenfreiheit des erstinstanzlichen Erlass- und des Einspracheverfahrens (AG, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, VD, VS, ZG, ZH; Präsident der EEK, Vizepräsident der EEK. UR stimmt bezüglich des Erlass- und des Einsprachevorverfahrens zu. Das Einspracheverfahren sei jedoch im Kanton UR grundsätzlich kostenpflichtig. CP lehnt die Kostenfreiheit ab).

Begründung und Anträge:

AG: Im Kanton AG gelte die Kostenfreiheit auch für Gerichtsverfahren.

BL: Erlass- und Einspracheverfahren (Wiedererwägungen) sollten kostenfrei sein. Ob ein Gesuch „offensichtlich unbegründet“ sei, lasse sich in der Praxis nicht abgrenzen.

LU (zu den Verfahrenspflichten): Gemäss Artikel 167d treffe die gesuchstellende Person die Pflicht, umfassende Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen, andernfalls auf das Erlassgesuch nach einer Mahnung nicht eingetreten werde. Da die Interessenlage der gesuchstellenden Person, wegen mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit keine Steuern zahlen zu müssen, mit der Pflicht, Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu belegen, übereinstimme, sei es entbehrlich, das Nichteintreten von einer Mahnung abhängig zu machen. Mit der Aufforderung zur Mitwirkung sei aber auf die prozessualen Folgen der Säumnis aufmerksam zu machen.