Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/43: Bundesgesetz über die Aufhebung der Eidgenössischen Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (Steuererlassgesetz) · 15 Seiten
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ZG: Eine Konkretisierung des Begriffs der Erlasswürdigkeit auf Gesetzesstufe sei für die Rechtsanwendung sehr hilfreich. Buchstabe a sei eventuell zu präzisieren oder ersatzlos zu streichen. Es entstünde sonst der Eindruck, dass die materielle Richtigkeit der Ermessensveranlagung zur Diskussion stehe, was das Erlassverfahren gerade nicht bezwecke.
ZH: Die Bestimmung diene der Rechtssicherheit und entspreche dem aktuellen Recht.
Präsident und Vizepräsident der EEK: Aus Gründen der Transparenz sei es zu begrüssen, wenn die wichtigsten Fälle explizit aufgeführt würden.
CP: Die Aufzählung sollte abschliessend sein und die Begriffe sollten konkretisiert werden.
Inhaltlich ablehnende Ausführungen
FR, GE, GR, NW, SH; FDK.
Begründung und Anträge:
FR, NW; FDK: Die Vorschriften des Artikels 167a seien unnötig. Falls es sich als notwendig erweisen sollte, könne die ESTV dazu ein Kreisschreiben erlassen.
GE: Die Verhaltensweisen seien auf die Rechtsprechung zurückzuführen, die sich noch ändern könne. Sie sollten nicht im Gesetz, oder zumindest nicht abschliessend, fixiert werden. GR: Die Regelung sei überflüssig und teilweise (Bst. a) sachwidrig. Für die Gewährung eines Erlasses seien die finanziellen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids zu ermitteln. Ob die Steuerforderung auf einer Ermessensveranlagung beruhe oder nicht, sei nicht wesentlich.
4.3.6 Zuständige Erlassbehörde (Art. 167b)
Anhörungsteilnehmer, bei denen heute die gleiche Instanz über den Erlass der Kantonssteuer und der direkten Bundessteuer entscheidet, stimmten dieser Bestimmung grundsätzlich zu, soweit sie sich dazu äusserten. Kantone, die von Artikel 167b besonders betroffen wären
– Kantone also, bei denen heute verschiedene Behörden über den Erlass der Kantonssteuer bzw. der direkten Bundessteuer entscheiden –, betonten demgegenüber, dass an den bisherigen kantonalen Zuständigkeiten nichts geändert werden sollte (AG und TG).
Zustimmende Ausführungen
AR, GE, SO, UR, VS, ZH: Positiv sei, dass in die heute funktionierenden kantonalen Erlassverfahren nur vereinzelt eingegriffen werde. Die Forderung des Bundes, wonach das Erlassgesuch für die direkte Bundessteuer und die Kantonssteuer von den gleichen Instanzen im gleichen Verfahren und mit den gleichen Rechtsmittelmöglichkeiten beurteilt werden müsse, sei sachgerecht. Damit könnten Widersprüche vermieden werden.
BE begrüsst, dass zur Ausgestaltung des kantonalen Instanzenweges keine Vorschriften aufgestellt würden, sodass die bewährten Zuständigkeiten beibehalten werden können.
GR: Sehr positiv sei, dass mit Zurückhaltung in die heute funktionierenden kantonalen Verfahren eingegriffen werde. GR sei wichtig, dass Gemeinden eigenständig über die Gesuche entscheiden können, weil sie im Kanton GR über eine eigene Steuerhoheit verfügen würden. LU: Im Kanton LU entscheide grundsätzlich jeweils nur eine Behörde über Erlassgesuche für alle Steuerarten. Beispielsweise würden die Gemeinden über Gesuche um Erlass der direkten Bundessteuer entscheiden, sofern auch ein Gesuch um Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern eingereicht worden sei, das in die kommunale Zuständigkeit falle.
NE: Der Erlassentscheid sollte für alle drei Steuerarten gleich ausfallen.
FDK: Inhaltlich gleiche Ausführungen wie AR, GE, SO, UR, VS und ZH. In Kantonen, in denen das Erlassverfahren für die Kantonssteuer teilweise an die Gemeinden delegiert worden sei, werde zu prüfen sein, ob der Erlass der direkten Bundessteuer auch in die Hände der Gemeinde gelegt werde oder ob eine Konzentration beim Kanton erfolgen solle.