Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/43: Bundesgesetz über die Aufhebung der Eidgenössischen Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (Steuererlassgesetz) · 15 Seiten

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ZG: In Absatz 2 werde bei fehlender Mitwirkung ein Nichteintretensentscheid vorgeschlagen. Die Nichterfüllung der Verfahrenspflichten setze voraus, dass die Erlassbehörde auf das Erlassgesuch eingetreten sei – anders seien Auflagen nicht möglich. Die Rechtsfolge mangelnder Mitwirkung sei eine Abweisung mangels Nachweis der Notlage bzw. Härte.

CP: Es entstünden Missbrauchsmöglichkeiten. Es solle ein kleiner Kostenvorschuss verlangt werden, der bei Gutheissung des Gesuchs oder der Einsprache erstattet werde.

4.3.9 Untersuchungsmittel der Erlassbehörde (Art. 167e)

Zu dieser Bestimmung äusserten sich die meisten Anhörungsteilnehmer nicht. ZG stellte fest, in Artikel 167e würden der Erlassbehörde Untersuchungsmittel gegeben, welche sie nicht brauche. Die allgemeine Beweislastregel genüge.

4.3.10 Rechtsmittelverfahren (Art. 167f)

Zu dieser Bestimmung nahmen nur einige Anhörungsteilnehmer ausdrücklich Stellung (vgl. auch die obigen Ausführungen unter der Ziff. 4.3.6 zur zuständigen Erlassbehörde).

Begründung und Anträge:

AG: Die Ausgestaltung des Rechtsmittelwegs im Kanton solle unangetastet bleiben. Absatz 3 erkläre die Artikel 132–135 und 140–145 DBG als „sinngemäss“ anwendbar. AG schliesse daraus, die Kantone seien nicht gezwungen, ein Einspracheverfahren einzuführen. BS begrüsst, dass den Kantonen kein bestimmter Instanzenzug vorgeschrieben werde. Die ESTV erhalte im Gegenzug folgerichtig die Möglichkeit der Behördenbeschwerde und richtigerweise solle das BGer sowohl kantonale wie auch eidgenössische Erlassfälle beurteilen, sofern es sich um besonders bedeutende Fälle handle.

TG: Eine gesonderte Regelung des Rechtsmittelverfahrens würde sich mit einem Verweis auf die sinngemässe Anwendbarkeit der Artikel 140–144 DBG erübrigen.

ZH: Diese Bestimmung gewährleiste, dass die Entscheide über die kommunalen und kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer aufeinander abgestimmt seien. Die Formulierung von Absatz 2 könne aber zu Missverständnissen führen. ZH reichte daher einen anderen Formulierungsvorschlag ein. Auch Absatz 3 überzeuge nicht. Aus dem Verweis auf die Artikel 132–135 DBG könnte geschlossen werden, dass gegen den Erlassentscheid eine Einsprache möglich wäre. Diese sei jedoch nur zulässig, wenn sie auch im Erlassverfahren für die kantonalen Steuern vorgesehen sei. Absatz 3 könne daher gestrichen werden. Zum Absatz 4 reicht ZH einen Ergänzungsvorschlag ein. Wenn, wie im Kanton ZH, für den Steuererlass eine Gemeindebehörde zuständig sei, solle das Beschwerderecht an das BGer auch der kantonalen Steuerverwaltung zustehen.

BGer: Absatz 4 müsse der vom BGer vorgeschlagenen neuen Formulierung von Artikel 83 Buchstabe m BGG angepasst werden (vgl. die obigen Ausführungen zum BGG).

CP: Der Begriff des „besonders bedeutenden Falles“ müsse wie in Artikel 84 Absatz 2 BGG präziser umschrieben werden.

4.3.11 Übergangsbestimmungen (Art. 205d und 207b)

Zu den Übergangsbestimmungen äusserten sich die Anhörungsteilnehmer nur vereinzelt. TG ist mit den Bestimmungen einverstanden. BL und VD lehnen sie ab.

Begründung und Anträge:

BL, VD: Die EEK solle die Fälle, die ihr bis zu einem bestimmten Termin zur Beurteilung übermittelt worden seien, zu Ende behandeln.

GR stimmt der Bestimmung grundsätzlich zu. Die Artikel 205d und 207b sollten aber zusammengelegt werden.