Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/43: Bundesgesetz über die Aufhebung der Eidgenössischen Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (Steuererlassgesetz) · 15 Seiten

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Begründung und Anträge:

AG: Die Nachsteuer sei ihrer Rechtsnatur nach nicht als besondere, vom eigentlichen Steueranspruch verschiedene öffentlich-rechtliche Forderung zu betrachten, weshalb ein strengerer Massstab nicht gerechtfertigt sei. Das Verschulden der gesuchstellenden Person sei aber zu würdigen, und es sei zu berücksichtigen, falls ab Eröffnung des Nachsteuerverfahrens die Möglichkeit bestanden hätte, Rücklagen für die zu erwartenden Beträge zu bilden. Werde dies unterlassen, sei eine Berücksichtigung beispielsweise bei der zumutbaren Abzahlungsdauer angezeigt. Für den Erlass einer Busse infolge einer Steuerhinterziehung sei ein strenger Massstab anzulegen, denn bei der Bemessung der Busse werde den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der steuerpflichtigen Person bereits Rechnung getragen.

BS: Bei Steuerhinterziehungen sollte ein Erlass gänzlich ausgeschlossen werden, denn aus der Sicht des ehrlichen Steuerzahlers sei es unverständlich, wenn das Risiko des Täters, für seine Widerhandlungen zur Verantwortung gezogen zu werden, verringert werde.

GE: Bei Steuerhinterziehungen sollte ein Erlass immer ausgeschlossen sein.

LU ist mit der Bestimmung einverstanden, erachtet aber die detaillierte Aufzählung von „besonders begründeten Ausnahmefällen“ im Gesetz als überflüssig.

NE: Ein Erlass von Bussen und Nachsteuern werde nicht befürwortet. Die betreffenden Personen hätten von einer Steuerersparnis während mehrerer Jahre profitiert, in denen sie die korrekterweise geschuldeten Steuerbeträge hätten zahlen können.

SZ: Wer seine Verfahrenspflichten verletzt habe, solle nicht von der Rechtswohltat eines Steuererlasses profitieren können. Der wirtschaftlichen Situation der steuerpflichtigen Person werde bei der Strafzumessung Rechnung getragen. Es dürften während mehrerer Jahre ausserordentliche Anstrengungen zur Tilgung solcher Steuerschulden verlangt werden.

TG: Ganz generell sei bei Bussen – ob sie nun mit den Nachsteuern zusammenhängen würden oder nicht – eine restriktive Praxis angezeigt. Der Gesetzestext sei entsprechend anzupassen („Nachsteuern und Steuerbussen“).

ZG: Wer die Notlage selbst verschuldet habe, sollte nur unter erschwerten Bedingungen Steuererlass erhalten. Die Regelung auf Gesetzesstufe diene der Rechtssicherheit.

Ablehnende Ausführungen

JU: Bereits die Bedingungen für einen Erlass der ordentlichen Steuer seien streng. Es wäre deshalb schwierig, noch strengere Voraussetzungen festzulegen.

ZH: Nachsteuern stellten nichts anderes als im Revisions- bzw. Nachsteuerverfahren nacherhobene Steuern dar. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb sie anders als im ordentlichen Verfahren erhobene Steuern behandelt werden sollten.

Präsident der EEK: Der Erlass sei ein Institut des Bezugsverfahrens und dessen Gewährung solle nicht von einem Verhalten der steuerpflichtigen Person im Bereich der Veranlagung abhängig gemacht werden.

Vizepräsident der EEK: Zumindest bezüglich der Nachsteuer sei keine strengere Praxis vorzusehen. Bei der Nachsteuer handle es sich um den von Gesetzes wegen geschuldeten, zu wenig entrichteten Steuerbetrag.

CP: Die Situation der steuerpflichtigen Person sei in ihrer Gesamtheit zu prüfen. Daher sei bezüglich der Bussen und der Nachsteuer keine strengere Praxis vorzusehen.

Beispiele für einen „besonders begründeten Ausnahmefall“

AG, FR, NW, SH: Falls durch das Festhalten an der Busse die wirtschaftliche Existenz der gesuchstellenden Person gefährdet wäre.

BE: Bis heute sei kein solcher Fall bekannt.

GE: Eine ohne Auferlegung einer Busse veranlagte Nachsteuer bei einer Verletzung der Sperrfrist gemäss Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 61 Absätze 2 und 4 DBG.

GL: Nicht vorhersehbare hohe Krankheitskosten oder stark verminderte Urteilsfähigkeit.

SG: Schuldensanierungen nach Artikel 293 ff. SchKG.