Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/43: Bundesgesetz über die Aufhebung der Eidgenössischen Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (Steuererlassgesetz) · 15 Seiten

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TG äussert sich inhaltlich gleich wie GR. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb gerade die vorgeschlagenen Bestimmungen in das DBG aufgenommen würden, während andere auf Verordnungsstufe blieben. Zu Artikel 167 reichte TG einen neuen Entwurf ein. Die Artikel 167a–f seien zu streichen und in einer Verordnung zu regeln.

4.3.2 Aufhebung der EEK (Art. 102 Abs. 4) Zustimmung

AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH; Präsident der EEK, Vizepräsident der EEK, FDK, CP.

Begründung und Anträge: BS, GE, GL, GR, JU, NE, NW, SO, SZ, TI, UR, VS, ZG, ZH; FDK, CP: Die Aufhebung sei

sachlich richtig und vereinfache die Verfahren. Es entstehe kein nennenswerter

Zusatzaufwand.

AR: Die bisherigen Zuständigkeiten in einem Bereich, den der Gesetzgeber für den Vollzug in die Zuständigkeit der Kantone gelegt habe, seien nicht sachgerecht.

BL: Die kantonale Erlassbehörde solle in einer Übergangsphase die Möglichkeit haben, bei Fällen, die bisher in die Kompetenz der EEK gefallen seien, eine Stellungnahme einzuholen. TG: Die Regelung der kantonalen Zuständigkeiten sei aber den Kantonen zu überlassen.

Ablehnung

OW lehnt die Aufhebung der EEK ab. Von der Gesetzesänderung seien schweizweit rund fünfzig Gesuche betroffen. Dabei dürfte es um komplexe Fälle gehen. Bei dieser Gesetzesvorlage handle es sich nicht um einen eigentlichen Aufgabenverzicht, sondern um eine Delegation an die Kantone mit einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand des Bundes für die Überwachung eines einheitlichen Vollzuges durch die Kantone.

4.3.3 Aufsicht (Art. 103 Abs. 1 Bst. e)

AG und CP stimmten der Bestimmung ausdrücklich zu.

Ergänzende Ausführungen:

TI: Die ESTV solle ihre Aufsichtsrechte wahrnehmen und für eine einheitliche Behandlung der Erlassgesuche in den Kantonen sorgen.

VD: Die Erlassentscheide sollten von der ESTV nur in Einzelfällen verlangt werden können.

4.3.4 Voraussetzungen für einen Erlass (Art. 167)

4.3.4.1 Gegenstand (Art. 167 Abs. 1)

Die Anhörungsteilnehmer nahmen insbesondere zur allfälligen schärferen Praxis bei Gesuchen um Erlass einer Nachsteuer und einer damit zusammenhängenden Busse Stellung.

Zustimmende Ausführungen

Die folgenden Anhörungsteilnehmer stimmten einer strengeren Erlasspraxis – sei dies bezüglich der Nachsteuer und/oder der Bussen – grundsätzlich zu: AG, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, LU, NE, NW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG; Vizepräsident der EEK. Teilweise wurde vorgeschlagen, bei Bussen und Nachsteuern sei ein Erlass gänzlich auszuschliessen (BS, GE, NE). Es wurde aber auch beantragt, bezüglich der Nachsteuer sei auf eine strengere Beurteilung zu verzichten (AG, ZH, Vizepräsident der EEK).