Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/43: Bundesgesetz über die Aufhebung der Eidgenössischen Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (Steuererlassgesetz) · 15 Seiten

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4.3.4.3 Erlass in Quellensteuerfällen (Art. 167 Abs. 3) Zustimmung

AG, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, SG, SH, SO, SZ, TG (die Bestimmung sollte aber in einer Verordnung geregelt werden), TI, UR, VD, VS, ZG, ZH; Präsident der EEK, Vizepräsident der EEK, CP.

Begründung und Anträge:

AG: In der Steuererlassverordnung des EFD sollten die Voraussetzungen des Erlasses in Quellensteuerfällen geregelt werden, namentlich auch bei den an der Quelle besteuerten Personen, die auf Sozialhilfe angewiesen seien.

GR, SZ; Präsident und Vizepräsident der EEK, CP: Der Schuldner der steuerbaren Leistung habe die Quellensteuer vom Lohn des Arbeitnehmers in Abzug gebracht und müsse diese den Steuerbehörden überweisen. Es seien faktisch Gelder, die ihm nicht gehören würden und die er nur treuhänderisch erhalten habe. Die Voraussetzungen für einen Erlass müssten bei der steuerpflichtigen Person erfüllt sein.

Ablehnung

Kein Anhörungsteilnehmer lehnte die Bestimmung ab.

4.3.5 Ausschlussgründe für einen Erlass (Art. 167a) Zustimmung

AG, BE, BL, BS, GL, JU, LU, NE, SG, SZ, TI (teilweise), UR, VD, VS, ZG, ZH. Die Kantone SO und TG beanstanden die Bestimmungen nicht, diese sollten aber in einer Verordnung geregelt werden. Präsident der EEK, Vizepräsident der EEK, CP.

Begründung und Anträge:

BL: Die Aufzählung diene der Rechtssicherheit. Die in den Buchstaben b–d genannten Sachverhalte seien in der Praxis allerdings nur schwer abzuklären und zu belegen.

BS, VD: Vermisst werde eine Bestimmung analog Artikel 10 Absatz 2 der Steuererlassverordnung des EFD, wonach beim Vorhandensein von weiteren Gläubigern ein Steuererlass nur zulässig sei, wenn diese Drittgläubiger auf ihre Forderungen im gleichen Verhältnis verzichten würden wie der Fiskus.

GL: Die Generalklausel mit nachfolgender beispielhafter Aufzählung vereinfache die Bearbeitung der Erlassgesuche.

JU befürwortet die Bestimmung grundsätzlich. Es sei aber offen, ob die Ausschlussgründe normativ genügend bestimmt seien.

LU ist inhaltlich einverstanden. Die Erlassunwürdigkeit sollte aber auf Gesetzesstufe allgemeiner umschrieben werden, und die Bestimmung der erlassunwürdigen Verhaltensweisen sei der Praxis zu überlassen.

NE: Es handle sich beim Steuererlass um einen wenig objektivierbaren Bereich. Es sei deshalb unerlässlich, die Voraussetzungen für einen Erlass möglichst präzis zu fassen.

SZ: Eine nicht abschliessende Aufzählung konkretisiere den Begriff der Erlassunwürdigkeit rechtsgenüglich und lasse Raum für weitere gleichwertige Fälle.

TI ist mit den Buchstaben b, c und d von Artikel 167a einverstanden. Die Bestimmung in Buchstabe a müsse relativiert werden. Steuerpflichtige Personen liessen sich nicht nur aus Desinteresse nach Ermessen einschätzen, sondern aus sozialen oder gesundheitlichen Gründen. Diese führten dazu, dass sie nicht nur ihre steuerlichen Pflichten vernachlässigen würden. In diesen Fällen sollte auf das Gesuch zumindest eingetreten werden.

VS ist mit der beispielhaften Aufzählung einverstanden, weil sie die häufigsten Fälle abdecke. Die Verankerung im Gesetz führe zu einer besseren Akzeptanz der Entscheide.