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Vernehmlassung 2012/61: Änderung der Verordnung der Eidgenössischen Kommunikationskommission betreffend das Fernmeldegesetz (Änderung der Regeln betreffend Preselection) · 21 Seiten

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SR 784.101.112 / 2

Anforderung 1

Er enthält eine klare und unmissverständliche Beschreibung des Preselection-Dienstes.

Anforderung 2

Er enthält eine Bestätigung, dass die Antrag stellende Person Inhaberin oder Inhaber des

Anschlusses ist oder dass sie oder er zur Vertretung der Inhaberin oder des Inhabers ermächtigt ist; er präzisiert insbesondere Namen, Vornamen, Adresse und Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers des Anschlusses.

Anforderung 3

Er ermächtigt die ausgewählte Dienstanbieterin ausdrücklich, im Namen der Inhaberin oder des Inhabers des Anschlusses bei der Ursprungsdienstanbieterin die Aktivierung der Preselection auf dem Anschluss zu verlangen.

Anforderung 4

Er macht die Antragstellende oder den Antragstellenden darauf aufmerksam, dass die verlangte Preselection jegliche bereits vorhandene Preselection aufhebt. Er präzisiert, ob die Preselection mit sofortiger Wirkung oder zu einem anderen von der Antragstellenden oder dem Antragstellenden gewünschten Zeitpunkt aktiviert werden soll, z. B. um einer allfälligen Kündigungsfrist Rechnung zu tragen.

Anforderung 5

Im Falle eines schriftlichen Antrags muss dieser von der Antragstellenden oder dem Antragstellenden unterschrieben sein.

4.3 Anforderungen an telefonische Preselection-Anträge

Zusätzlich zu den Anforderungen in Kapitel 4.2 muss der telefonische Preselection-Antrag folgende administrative Voraussetzungen erfüllen:

Anforderung 1

Wenn eine ausgewählte Dienstanbieterin telefonische Preselection-Anträge annehmen möchte, muss sie einen Dritten (sog. "TPV-Stelle“, "Third Party Verification“ oder "Überprüfung durch Dritte“)

beauftragen, diese Anträge aufzuzeichnen und zu überprüfen. Diese TPV-Stelle muss neutral und von den Fernmeldedienstanbieterinnen unabhängig sein. Sie muss von der Ursprungsdienstanbieterin und der ausgewählten Dienstanbieterin in ihrer Interkonnektionsvereinbarung als TPV-Stelle anerkannt werden.

Anforderung 2

Telefonische Preselection-Anträge müssen mit einem automatischen Aufzeichnungssystem

aufgezeichnet werden. Ist die Kundin oder der Kunde einmal mit diesem System verbunden, darf er während der gesamten Aufzeichnung auf keinen Fall von einer Drittperson beeinflusst werden. Eine Betreuung der Kundin oder des Kunden während dieser Phase ist nur erlaubt, wenn sie ebenfalls aufgezeichnet wird.

Anforderung 3

Telefonische Preselection-Anträge müssen die ausdrückliche Zustimmung der Antragstellenden oder des Antragstellenden zum mündlichen Vertragsabschluss enthalten.

Anforderung 4

Wenn der Preselection-Antrag erfolgt, nachdem die Kundin oder der Kunde einen Werbeanruf

bis ter

erhalten hat, ist unter Berücksichtigung von Artikel 179 und 179 des Schweizerischen

Strafgesetzbuches, SR 311.0, auch der Teil des Geschäftsgespräches aufzuzeichnen, welcher der