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Vernehmlassung 2012/61: Änderung der Verordnung der Eidgenössischen Kommunikationskommission betreffend das Fernmeldegesetz (Änderung der Regeln betreffend Preselection) · 21 Seiten

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SR 784.101.112 / 2

Aufzeichnung des eigentlichen Preselection-Antrags vorangeht. Dieser Gesprächsteil unterliegt jedoch nicht oben stehenden Anforderungen 1 bis 3.

4.4 Anforderungen im Zusammenhang mit der Übermittlung und der Ausführung von an den Preselection-Aufträagen

Anforderung 121

Die Anbieterinnen regeln die Anforderungen an die Form und Inhalt des Preselection-Auftrags der Ermächtigung zur Einrichtung der Preselection Die ausgewählte Dienstanbieterin übermittelt ihre Preselection-Aufträge schriftlich an die Ursprungsdienstanbieterin (wahlweise per Post, Fax oder durch elektronische Mittel unter Verwendung der digitalen Signatur). Der Preselection-Antrag gemäss den Kapiteln 4.2 und 4.3 muss dem Preselection-Auftrag nicht systematisch beigelegt werden, seine Existenz muss der Ursprungsdienstanbieterin im Falle von Streitigkeiten betreffend die Aktivierung einer Preselection jedoch bewiesen werden können. Die Geschäftsbedingungen bezüglich des

Austausches von Preselection-Aufträgen müssen in einem gegenseitigen Vertrag (CPS Agreement) zwischen den beiden betroffenen Dienstanbieterinnen geregelt werden.in ihren

Interkonnektionsvereinbarungen. Die Ursprungsdienstanbieterin darf für diese Ermächtigung kann zum Nachweisverlangen, dass die Kundin oder der Kunde die ausgewählte Anbieterin die [Bem. anp: schriftliche] Ermächtigung der Kundin oder des Kunden zur Erteilung des Preselection-Auftrags

ermächtigt hat, die Vorlage einer sSchriftlichen Vollmachkeit verlangenvorlegt.Verlangt

die Ursprungsanbieterin bezüglich des Dienstes einer anderen Anbieterin Schriftlichkeit, Wird für die Ermächtigung zur Aktivierung der freien Wahl der DienstanbieterinPreselection Schriftlichkeit verlangt, gilt dieses Erfordernis auch für die Deaktivierung.Aktivierung der Preselection auf das eigene Netz.gilt dieses Erfordernis auch bezüglich des eigenen Dienstes.

4.2 Anforderung 232EinrichtungAktivierung der Preselection

AktivierungenDie und Deaktivierungen der Preselection sindJede Ursprungsdienstanbieterin muss die Preselection-Aufträge, die durch eine ausgewählte Dienstanbieterin übermittelt wurden, ist innerhalb von maximal 5 Arbeitstagen nach Eingang der Ermächtigung des Auftrags zu deren Einrichtung zu aktivierenim Sinne von Ziff. 4.2 hiervor ausführenvorzunehmen. Falls sie dDie

Ursprungsdienstanbieterin es wünscht, kann die Kundin oder den Kunden sie nach der Aktivierung der PreselectionBestätigung an die ausgewählte Dienstanbieterin ihre die Kundinnen und oder den

Kunden mit einem neutralen, nicht kommerziellen Schreiben über die erfolgte se Preselection-

Aktivierung oder -Änderung informieren.

4.3 Deaktivierung der Preselection

Die Ursprungsdienstanbieterin darf eine Preselection nur deaktivieren, um den öffentlichen

Telefondienst für eine Kundin oder einen Kunden selbst bereitzustellen, wenn sie von der Kundin oder dem Kunden dazu ermächtigt und im Besitz des nach Ziff. 4.2 hiervor gemäss der

Interkonnektionsvereinbarung erforderlichen Nachweises ist.

4.4 Anforderung 343Kontrolle des Preselection-Status

Die Fernmeldedienstanbieterinnen müssen den Kundinnen und Kunden ermöglichen, den Status der Preselection mittels einer einheitlichen Testnummer jederzeit zu kontrollieren. Die Anrufe auf diese Nummer müssen kostenlos sein. Die Nutzungsbedingungen für diese Nummer sind in den

technischen und administrativen Vorschriften des BAKOM betreffend die Verwendung von

Rufnummern ohne formelle Zuteilung [8] festgelegt.