Vorlage

Vernehmlassung 2012/61: Änderung der Verordnung der Eidgenössischen Kommunikationskommission betreffend das Fernmeldegesetz (Änderung der Regeln betreffend Preselection) · 21 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 15Fedlex · Vorlage

SR 784.101.112 / 2

5.3 Zuteilung

Das BAKOM teilt jeder Dienstanbieterin für nationale und internationale Verbindungen auf Antrag bis zu drei CSC zu, die es erlauben, sie zu identifizieren (Artikel 10 Absatz 1 Verordnung der ComCom) [2].

Es ist im Rahmen von Artikel 9 der Verordnung der ComCom [2] der Inhaberin der drei CSC

überlassen, die Art des Dienstes der freien Wahl der Dienstanbieterin auf die drei CSC aufzuteilen (z. B. ein CSC für nationale und ein CSC für internationale Verbindungen, usw.).

Anforderung 1:

Um einen CSC zu erhalten, müssen die Gesuchstellerinnen beim BAKOM als Anbieterin von

öffentlichen Telefondiensten registriert sein.

Anforderung 2:

Die Gesuchstellerinnen müssen glaubhaft machen, dass die Verpflichtungen bezüglich der Benutzung der CSC insbesondere die Anforderungen 1 bis 3, Kapitel 5.2, eingehalten werden.

6 Verbindungssteuerung

6.1 Anforderungen an die Vermittlung des Verkehrs

Grundprinzip: (vgl. Abbildung 1, Seite 8)

Wenn ein CSC gewählt oder vorbestimmt wird, vermittelt die Ortszentrale der

Ursprungsdienstanbieterin den Anruf und leitet den CSC zu ihrem nächstgelegenen abgehenden Gateway-Knoten weiter. Dieser vermittelt den Anruf und leitet den CSC über den

Interkonnektionspunkt (Schnittstelle a resp. i1) zum ankommenden Gateway-Knoten der folgenden Dienstanbieterin weiter (die entweder die ausgewählte Dienstanbieterin oder wo nötig eine Transit-Dienstanbieterin sein kann). Der ankommende Gateway-Knoten der folgenden Dienstanbieterin vergleicht den empfangenen CSC mit seinem eigenen CSC:

- Sind beide CSC identisch, gehört der ankommende Gateway-Knoten der ausgewählten

Dienstanbieterin; der CSC wird unterdrückt und der Anruf an den lokalen Teilnehmer (angerufener Anschluss = B') der ausgewählten Dienstanbieterin oder über ihren abgehenden Gateway-Knoten zur terminierenden Dienstanbieterin (angerufener Anschluss = B) vermittelt.

- Unterscheiden sich die beiden CSC, so gehört der ankommende Gateway-Knoten einer Transit-

Dienstanbieterin; diese vermittelt den Anruf und leitet den CSC über ihren abgehenden Gateway-Knoten an die nächste Dienstanbieterin weiter, wo der CSC erneut verglichen wird usw..

Anforderung 1

Der durch den Dienst für die freie Wahl der Dienstanbieterin erzeugte Verkehr muss im Vergleich zum normalen PSTN/ISDN-Verkehr auch während eines Ausfalls oder einer Überlastung in einem der betroffenen Netze absolut gleichberechtigt behandelt werden.

Anforderung 2

Der durch den Dienst für die freie Wahl der Dienstanbieterin erzeugte Verkehr muss normal auf den durch die Interkonnektionsvereinbarungen festgelegten Bündeln übertragen werden, seien dies ankommende, abgehende oder bidirektionale Bündel. Die Verpflichtung, diesen Verkehr über ein speziell für diesen Dienst bereitgestelltes Bündel zu vermitteln, darf – unter Vorbehalt einer

entsprechenden Vereinbarung zwischen den betroffenen Parteien – in keinem Fall eingegangen werden.