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Vernehmlassung 2012/61: Änderung der Verordnung der Eidgenössischen Kommunikationskommission betreffend das Fernmeldegesetz (Änderung der Regeln betreffend Preselection) · 21 Seiten
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SR 784.101.112 / 2
6.4 Signalisierung der gewählten Methode im Netz
Anforderung
Um der ausgewählten Dienstanbieterin das Erstellen genauer Statistiken über den Verkehr zu
ermöglichen, der von den Kundinnen und Kunden über die eine oder die andere Auswahlmethode generiert wird (z. B. durch Vorbestimmung, für jeden Anruf mit oder ohne aktivierter Vorbestimmung, durch Vorgabe usw.), vereinbaren die Fernmeldedienstanbieterinnen im Rahmen des Möglichen untereinander die nötigen Massnahmen, damit die für diese Information nötige Signalisierung im Netz übertragen werden kann.
Hinweis: Die Möglichkeit, Informationen über die Methode zur Auswahl der Dienstanbieterin über die Netze zu übermitteln, ist in der Version 4 des ISUP-Protokolls vorgesehen (ETSI EN 300 356-1 [14]).
7 Transparenz der Dienste
Anforderung
Ganz allgemein gilt, dass alle Dienste, die an der Interkonnektionsschnittstelle zu der ausgewählten Dienstanbieterin zur Verfügung stehen, in den Interkonnektionsvereinbarungen zwischen den
verschiedenen Parteien klar definiert sein müssen. Sofern dies technisch machbar ist, haben die Parteien zu gewährleisten, dass jeder an dieser Schnittstelle zur Verfügung gestellte Dienst auch zusammen mit dem Dienst für die freie Wahl der Dienstanbieterin für nationale und internationale Verbindungen unterstützt wird.
7.1 Auswirkungen auf die Basisdienste
Anforderung
Die gleichzeitige Benutzung des Dienstes für die freie Wahl der Dienstanbieterin für nationale und internationale Verbindungen und der Basisdienste gemäss ETSI EN 300 356-1 [12] darf keinerlei Einschränkungen unterliegen.
7.2 Auswirkungen auf die Zusatzdienste
Die Palette der an der Interkonnektionsschnittstelle unterstützten Zusatzdienste ist in den
Interkonnektionsvereinbarungen zwischen den betroffenen Dienstanbieterinnen festgelegt. Anhang A liefert einen Überblick über die Auswirkungen der gleichzeitigen Benutzung des Dienstes für die freie Wahl der Dienstanbieterin und der Zusatzdienste, die durch ETSI EN 300 356-2 [13] definiert sind.
Anforderung
Wenn in den Interkonnektionsvereinbarungen keine andere Bestimmung vorliegt und die Technik es zulässt, muss die gleichzeitige Benutzung des Dienstes für die freie Wahl der Dienstanbieterin zusammen mit den an der Interkonnektionsschnittstelle unterstützten Zusatzdiensten möglich sein.