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Vernehmlassung 2012/61: Änderung der Verordnung der Eidgenössischen Kommunikationskommission betreffend das Fernmeldegesetz (Änderung der Regeln betreffend Preselection) · 21 Seiten
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SR 784.101.112 / 2
b) Anrufe, die auf jeden Fall von der ausgewählten Dienstanbieterin vermittelt werden:
- Anrufe zu Nummern für Festnetzdienste gemäss Nummerierungsplan E.164 [4];
- Anrufe zu Nummern für mobile Fernmeldedienste gemäss Nummerierungsplan E.164 [4];
- Anrufe zu Landeskennzahlen für geografische Zonen gemäss ITU-T Rec. E.164 [11]
Ausnahme: Anrufe zur Landeskennzahl der Schweiz (0041) sind wie nationale Verbindungen zu behandeln;
- Anrufe zu Rufnummern für den Testdienst für die vorbestimmte Wahl der Dienstanbieterin gemäss den technischen und administrativen Vorschriften des BAKOM betreffend die
Verwendung von Rufnummern ohne formelle Zuteilung [8].
c) Anrufe, die durch Vorgabe durch die Ursprungsdienstanbieterin vermittelt werden:
- Anrufe zu Landeskennzahlen für weltweite Dienste und Netze gemäss ITU-T Rec. E.164 [11];
- Anrufe zu Nummern für Mehrwertdienste gemäss Nummerierungsplan E.164 [4];
- Anrufe zu Nummern für den Zugang zu Anrufbeantwortersystemen gemäss den technischen und administrativen Vorschriften des BAKOM betreffend Adressierungselemente ohne formelle Zuteilung [5];
- Anrufe zu Nummern für virtuelle Privatnetze (Virtual Private Networks, VPN) gemäss
Nummerierungsplan E.164 [4];
- Anrufe zu Kurznummern für Sicherheitsinformationsdienste gemäss Artikel 30 AEFV, zu
Kurznummern für europaweit harmonisierte Dienste gemäss Artikel 31b AEFV und zu den in Artikel 54 Abs. 7 AEFV genannten Kurznummern [3];
- Anrufe zu Kurznummern für die Verzeichnisauskunftsdienste gemäss Artikel 31a AEFV [3].
Die ausgewählte Dienstanbieterin kann jedoch von der Ursprungsdienstanbieterin verlangen, dass eine oder mehrere Kategorien von diesen Anrufen auf ihr Netz vermittelt werden, sofern sie selbst in der Lage ist, diese Anrufe korrekt zu vermitteln (Interoperabilität der Dienste). Die Modalitäten sind in den Interkonnektionsvereinbarungen festzulegen.
Anforderung 2
Die nachstehenden Spezialfälle sind wie folgt zu behandeln:
- Anrufe, die in Endeinrichtungen erzeugt werden, die Teil eines virtuellen Netzes (virtuellen
Privatnetzes (VPN), CENTREX usw.) sind:
Die Wahl der Dienstanbieterin für jeden Anruf und durch Vorbestimmung muss für Verbindungen aus dem virtuellen Netz zum öffentlichen Telefonnetz (break-out calls) möglich sein.
- Anrufe, die in Endeinrichtungen mit Vorauszahlung (Publifone, Wertkarten (pre-paid cards) usw.)
erzeugt werden:
Die Ursprungsdienstanbieterin hat die Möglichkeit, die Vermittlung dieser Anrufe zurückzuweisen, wenn die Probleme bezüglich des Gebührendatenaustauschs zwischen der
Ursprungsdienstanbieterin und der gewählten Dienstanbieterin nicht gelöst wurden.
- Anrufe, die von Mobilkundinnen und -kunden beim “Roaming“ erzeugt werden:
Wenn keine anders lautende Vereinbarung in den Interkonnektionsvereinbarungen vorliegt, sind Anrufe, die in Mobiltelefonienetzen von Kundinnen und Kunden beim “Roaming“ erzeugt werden, von der Ursprungsdienstanbieterin zurückzuweisen.