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Vernehmlassung 2012/61: Änderung der Verordnung der Eidgenössischen Kommunikationskommission betreffend das Fernmeldegesetz (Änderung der Regeln betreffend Preselection) · 21 Seiten
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SR 784.101.112 / 2
Anforderung 3
Der von der Ursprungsdienstanbieterin gewählte Interkonnektionspunkt (PoI), über den der durch den Dienst für die freie Wahl der Dienstanbieterin erzeugte Verkehr vermittelt wird, muss sich möglichst nahe beim Ursprung der Verbindung befinden.
6.2 Übertragung des Auswahlcodes über die Netze
Anforderung 1
Wenn in den Interkonnektionsvereinbarungen keine andere Bestimmung vorliegt, wird der CSC als Präfix vor der Nummer der gerufenen Kundin oder des gerufenen Kunden von der
Ursprungsdienstanbieterin zur ausgewählten Dienstanbieterin übertragen. In diesem Fall sind die Felder des Parameters "Called Party Number“ gemäss ETSI EN 300 356 1 [12] wie folgt spezifiziert:
Feld Inhalt
Nature of address indicator “national (significant) number“
Numbering plan indicator “ISDN (Telephony) numbering plan (ITU-T Rec. E.164 [11])“
Address signal [alle von der anrufenden Person gewählten Ziffern, denen bei einer
Vorbestimmung der CSC vorangestellt wird.]
Anforderung 2
Wenn eine Verbindung zwischen der Ursprungsdienstanbieterin und der ausgewählten
Dienstanbieterin über eine Transit-Dienstanbieterin hergestellt wird, muss die Integrität des Feldes “Address signal“ gewährleistet werden.
Anforderung 3
Die ausgewählte Dienstanbieterin muss die Ziffern des CSC im Feld "Address signal" unterdrücken, bevor sie den Anruf terminiert oder ihn zur Terminierung weiterleitet.
6.3 Behandlung der verschiedenen Verbindungsarten
Nach Artikel 9 der Verordnung der ComCom [2] handelt es sich bei den für die freie Wahl der
Dienstanbieterin in Frage kommenden Verbindungen um die in einem Festnetz erzeugten nationalen und internationalen Verbindungen und um die in einem Mobiltelefonienetz erzeugten internationalen Verbindungen.
Anforderung 1
Wenn keine anders lautende Bestimmung zwischen den beiden Parteien vorliegt, werden die durch eine Methode für die Wahl der Dienstanbieterin (für jeden Anruf und durch Vorbestimmung) erzeugten Verbindungen wie folgt behandelt:
a) Anrufe, die auf jeden Fall von der Ursprungsdienstanbieterin vermittelt werden
(Wahl der Dienstanbieterin wird nicht berücksichtigt):
- Anrufe zu Notruf-, Rettungs- und Pannendiensten gemäss Artikel 28 und 29 AEFV [3].