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Vernehmlassung 2012/61: Änderung der Verordnung der Eidgenössischen Kommunikationskommission betreffend das Fernmeldegesetz (Änderung der Regeln betreffend Preselection) · 21 Seiten
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SR 784.101.112 / 2
4.5 Streitigkeiten und Wiederherstellung des vorherigen Zustandes
Anforderung 1
Bei Streitigkeiten betreffend die Aktivierung einer Preselection und auf Verlangen sowohl der
Ursprungsdienstanbieterin als auch der Kundin oder des Kunden hat die ausgewählte
Dienstanbieterin innert maximal 10 Arbeitstagen kostenlos den Beweis für den Preselection-Antrag zu erbringen, d.h. eine Kopie des schriftlichen unterschriebenen Antrags oder die Aufzeichnung des telefonischen Antrags, allenfalls – im Falle eines Antrags im Anschluss an einen Werbeanruf – zusammen mit der Aufzeichnung des gesamten Geschäftsgesprächs gemäss Anforderung 4, Kapitel 4.3.
Anforderung 2
Legt eine ausgewählte Dienstanbieterin diesen Beweis nicht vor oder verfügt sie nicht darüber, ist sie verpflichtet, innert 5 Arbeitstagen und auf ihre Kosten bei der Ursprungsdienstanbieterin die
Aufhebung dieser Preselection und die Wiederherstellung des vorherigen Preselection-Zustands des betroffenen Anschlusses zu veranlassen. Die Ursprungsdienstanbieterin muss die notwendigen Verfahren bereitstellen, um diese Wiederherstellung zu ermöglichen.