Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/84: Revision der Stromversorgungsverordnung (StromVV) · 13 Seiten

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Die Festlegung der jeweils zu definierenden Parameterwerte im Verhältnis zu den Grenzwerten erfolgt gemäss Tabelle 1.

Tabelle 1: Grenzwerte für die Parameter und zugewiesene Werte für die Berechnung des WACC

risikoloser Zinssatz EK

unter 3% zwischen 3 und 4% zwischen 4% und 5% zwischen 5% und 6% über 6% 2.50% 3.50% 4.50% 5.50% 6.50%

Marktprämie

unter 4.5% zwischen 4.5 und 5.5% über 5.5%

4.50% 5.00% 5.50%

Unlevered Beta

unter 0.25 zw. 0.25 und 0.35 zw. 0.35 und 0.45 zw. 0.45 und 0.55 über 0.55 0.20 0.30 0.40 0.50 0.60

risikoloser Zinssatz FK

unter 2% zw. 2 und 2.5 % zw. 2.5 % und 3 % zw. 3 % und 3.5 % zw. 3.5 und 4% zw.4 und 4.5% zw.4.5 und 5% über 5% 2.00% 2.25% 2.75% 3.25% 3.75% 4.25% 4.75% 5.00%

Spread AA & A (inkl 50 bp Emissions- u. Beschaffungskosten)

unter 62.5 bp zw. 62.5 und 87.5 bp zw. 87.5 und 112.5 bp zw. 112.5 und 137.5 bp über 137.5 bp

50 75 100 125150

Gemäss der obigen Tabelle 1 werden den berechneten Parameterwerten die zugeordneten Werte zur Berechnung des WACC zugewiesen. In der Regel werden die Parameterwerte auf drei Stellen nach dem Komma berechnet, so dass “Grenzfälle” bei den Grenzwerten möglichst vermieden werden.

Diese Glättungsregeln bewirken eine geringere Frequenz in den Anpassungen des WACC. Die Methode setzt dabei insgesamt Schranken nach oben und nach unten, so dass bildlich gesehen ein Über- oder Unterschiessen des WACC über eine langfristig angemessene Grösse verhindert wird.

Der so berechnete WACC ist für alle Anlagen und das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen anzuwenden.

4. Erläuterung der Änderungen in den Übergangsbestimmungen

4.1. Art. 31b StromVV

Änderung

Streichung des Artikels aufgrund eines Entscheides des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer).

Erläuterungen

In einem Piloturteil vom 8. Juli 2010 kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Bestimmung von Art. 31b der StromVV wegen Verfassungs- und Gesetzwidrigkeit nicht anwendbar ist. Die Kosten für Systemdienstleistungen dürfen somit im konkreten Fall nicht der Kraftwerksbetreiberin anstelle der Endverbraucher belastet werden.

Der Art. 31b StromVV ist somit gem. BVGer-Entscheid und in Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 2 StromVG zu streichen. Es wird im Rahmen der Revision StromVG geprüft, ob für diesen Verordnungsartikel die Gesetzesgrundlage geschaffen werden soll.

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