Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/84: Revision der Stromversorgungsverordnung (StromVV) · 13 Seiten
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Grafik 1: Anschlusskonstellationen von Partnerwerken
V1 V2 V3
T1 PT2 T3 PT4 T1 PT2 T1 PT2
FU
16.7 Hz 50 Hz 16.7 Hz 50 Hz 50 Hz FU
T = Turbine
PT = Pumpe + Turbine 16.7 Hz FU = Frequenzumrichter
Variante 1 entspricht der heutigen Kraftwerkskonfiguration für die Partnerwerke der SBB. Im Kraftwerk sind die Maschinen für 16,7 Hz und für 50 Hz voneinander getrennt vorhanden. Die Seebewirtschaftung erfolgt individuell, jeder Partner meldet z.B. Produktion oder Pumpbedarf für seinen Wasseranteil. Es entstehen keine Netznutzungsgebühren, weder für die 16,7 Hz und 50-Hz-Produktion noch für den Eigenverbrauch und den Antrieb von Pumpen (gemäss Art. 4 Abs. 1b StromVG).
Variante 2 und 3 verfügen nur noch über Maschinen für die Produktion von 50-Hz-Strom. In Variante 2 kann der im Kraftwerk produzierte Strom mit einem Frequenzumrichter an der 50-Hz-Sammelschiene des Kraftwerks in 16,7-Hz-Strom umgewandelt werden und ins Netz eingespeist werden, bzw. der im Kraftwerk verbrauchte Strom (fürs Pumpen oder Eigenverbrauch) kann direkt mit 50 Hz bezogen oder mit 16,7 Hz und mit dem Frequenzumrichter in 50 Hz umgewandelt werden. Frequenzumrichter ermöglichen eine reine 50-Hz-Auslegung der Generatoren und Pumpen eines Partnerwerks.
Die Einsatzflexibilität für die SBB und ihre Partner steigt dadurch: Sowohl für die 50-Hz-Produktion als auch für die 16,7-Hz-Produktion kann die gesamte Kraftwerksleistung eingesetzt werden und liefert dadurch einen Beitrag zur Versorgungssicherheit. Zudem können Synergien beim Kraftwerkbau und Betrieb genutzt werden, da keine redundanten Systeme für 16,7 Hz und 50 Hz nötig sind. Auch sind die Investitionskosten einer 50-Hz-Anlage tiefer.
Die 50-Hz-Sammelschiene des Kraftwerks gilt gemäss Art. 2 Abs. 2b StromVV als Bestandteil des Übertragungsnetzes. Damit sind für den Strombezug über den Frequenzumrichter Netznutzungsentgelte zu entrichten, was die Variante 2 gegenüber der heutigen Variante 1 bzgl. der Netznutzungsentgeltregelung schlechter stellt und dadurch ein Investitionshemmnis in die neue Technologie (Variante 2) darstellt.
Wie die Variante 2 ist auch die Variante 3 rein mit 50-Hz-Maschinen ausgestattet. Allerdings ist der Frequenzumrichter nicht an die Sammelschiene des Kraftwerks angeschlossen, sondern befindet sich ausserhalb davon (möglicherweise auch in grösserer Entfernung). Für den Strombezug im Kraftwerk (für Pumpen und Eigenbedarf) sind keine Netznutzungsentgelte zu bezahlen (gemäss Art. 4 Abs. 1b StromVG). Es fallen aber Netznutzungsgebühren bei der Einspeisung über den Frequenzumrichter ins 16,7-Hz-Netz an. Daran ändert sich mit dem vorliegenden Änderungsvorschlag nichts.
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