Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/84: Revision der Stromversorgungsverordnung (StromVV) · 13 Seiten

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Die Prüfung der Kosteneffizienz der Gestehungskosten obliegt weiterhin der ElCom. Das bisherige Berechnungsschema der ElCom nach der Weisung 5/2008 wurde in der neuen Weisung 3/2012 unverändert übernommen.

Andere wünschenswerte ökonomische Effekte können hingegen durch die Neuregelung nicht erreicht werden, wie etwa höhere Anreize zu einer kosteneffizienten Produktion. Der Bundesrat befürwortet deshalb weiterhin im Rahmen der Umsetzung des zweiten Marktöffnungsschrittes eine marktkonformere Ausgestaltung der Grundversorgung durch an den Marktpreisen orientierte Stromtarife. Die mit der vorliegenden Änderung geschaffene Regel ist auch vor einem möglichen Übergangscharakter gerechtfertigt, da sie im Vergleich zum Status quo bestehende Defizite unmittelbar verringert, vor allem die möglichen Verlustsituationen, sowie einen vom Regulator besser umsetzbaren Regelungsrahmen schafft.

3.3. Art. 5 Abs. 1 und 6 StromVV

Änderungen

Es erfolgt folgende Änderungin Art. 5 StromVV:

1 Die nationale Netzgesellschaft, die Netzbetreiber, die Erzeuger und die übrigen Beteiligten treffen vorbereitende Massnahmen zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebs. Dabei berücksichtigen sie internationale Verträge, Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen, insbesondere der «European Network of Transmission System Operators for Electricity (ENTSO-E)», sowie Empfehlungen des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorates.

6 Das Bundesamt für Energie (BFE) kann technische und administrative Mindestanforderungen an ein sicheres, leistungsfähiges und effizientes Netz festlegen und technische und administrative Bestimmungen internationaler Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen für verbindlich erklären.

Erläuterungen

Am 01.07.2009 wurden die organisatorischen Aufgaben der «Union for the Co-ordination of Transmission of Electricity (UCTE)» vom übergeordneten Verband Europäischer Übertragungsnetzbetreiber (ENTSO-E, European Network of Transmission System Operators for Electricity) übernommen. Es ist deshalb die Änderung in „insbesondere der European Network of Transmission System Operators for Electricity (ENTSO-E)“ und in „Bestimmungenen internationaler Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen“ durchzuführen. Zudem sind die Empfehlungen des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorates (ENSI) als Aufsichtsbehörde zu beachten, da die ENTSO-E-Regeln nicht alle aus Sicht der nuklearen Sicherheit relevanten Aspekte abdecken.

3.4. Art. 13 Abs. 3 lit. b StromVV

Ausgangslage

Die Höhe und somit die Festlegung des WACC ist einer der Hauptfaktoren, welche die Investitionsneigung der Netzbetreiber bestimmen. WACC ist hierbei die gebräuchliche Abkürzung für "Weighted Average Cost of Capital". Der WACC beschreibt die durchschnittlich erwartete Verzinsung des Kapitals eines Unternehmens, wobei sich das Kapital aus Eigen- und Fremdkapital zusammensetzt. Methodisch ist der WACC-Ansatz nicht viel anders zu beurteilen als der klassische kalkulatorische Zins und beschreibt die Opportunitätskosten der Kapitalgeber. Er drückt aus, welche Rendite die Kapitalgeber im Durchschnitt auf ihr eingesetztes Kapital unter Berücksichtigung des eingegangenen Risikos erwarten können.

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