Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/84: Revision der Stromversorgungsverordnung (StromVV) · 13 Seiten

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werkseinsatz für die SBB und Partner und liefert dadurch einen wichtigen Beitrag zur Versorgungssicherheit. Demgegenüber können durch die höhere Kraftwerksleistung, die für die 50-Hz-Versorgung zur Verfügung steht, Netzverstärkungen nötig sein und ggf. Systemdienstleistungs-Kosten aufgrund zusätzlicher Leistungsvorhaltung anfallen. Die beim Netzbetreiber anfallenden Kosten werden nach dem Ausspeisemodell von allen Endverbrauchern getragen (nach Art. 4 Abs. 1 Bst. b StromVG). Für den üblichen Betriebsfall, bei der die Produktion über den Frequenzumrichter ins 16,7-Hz-Netz eingespeist wird, ist das 50-Hz-Netz allerdings nicht betroffen.

Diese Anwendung gilt ausschliesslich für die SBB als Netznutzer mit einem im Kraftwerk integrierten Frequenzumrichter 50 Hz/ 16,7 Hz für den oben beschriebenen Betriebsfall und ist nicht auf andere Netznutzer anwendbar.

3.2. Art. 4 Abs. 1 StromVV

Änderung

Es erfolgt eine Streichung des letzten Satzes von Art. 4 Abs. 1 StromVV.

Erläuterungen

Die bisherige Regelung des Art. 4 Abs. 1 StromVV sieht vor, dass sich der Tarifanteil für die Energielieferung mit Grundversorgung an den Gestehungskosten einer effizienten Produktion und an den langfristigen Bezugsverträgen des Verteilnetzbetreibers orientiert. Überschreiten die Gestehungskosten die Marktpreise, orientiert sich der Tarifanteil an den Marktpreisen.

Dieser bisherige Ansatz des Minimums der beiden Vergleichswerte kann zu Verlusten des Verteilnetzbetreibers führen, wenn der Marktpreis geringer ist als die Gestehungskosten. Diese Verluste sind zwar marktkonform, da unter Wettbewerbsbedingungen ein Absatz oberhalb des Marktpreises nicht erfolgen würde. Diese Verluste werden aber nicht durch entsprechende Gewinne kompensiert, wenn die Gestehungskosten unterhalb der Marktpreise sind. Anzunehmen ist auch, dass die geltende Regelung zu wenig Anreize zu einer kosteneffizienten Produktion unterhalb des Marktpreises setzt. Zudem werden die Investitionen in erneuerbare Produktionsanlagen, die nicht in einem Fördersystem erfasst sind, gedämpft, da hier Gestehungskosten häufig über den Marktpreisen liegen.

Im Sinne der Grundversorgung und einer ansprechenden Vergütung des Verteilnetzbetreibers ist es zumindest bis zum zweiten Marktöffnungsschritt angezeigt, dass sich der Tarifanteil für die Energielieferung mit Grundversorgung alleine an den Gestehungskosten einer effizienten Produktion und an den langfristigen Bezugsverträgen des Verteilnetzbetreibers orientiert. Hierdurch wird erreicht, dass Verteilnetzbetreiber keinen anderweitig nicht kompensierbaren Verlust erleiden und zudem die Angemessenheit der Elektrizitätstarife erhalten bleibt. Dies gilt speziell mit Blick auf die Ziele der neuen Energiestrategie des Bundes, die zu einem neuen Investitionsbedarf, insbesondere auch im Bereich der erneuerbaren Energien, führt.

Diese Änderung entspricht zudem inhaltlich der mit der Weisung 3/2012 angepassten Praxis der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom). In dieser wird kundgetan, dass die ElCom auf die Prüfung der Marktpreise nach dem zweiten Satz von Art. 4 Abs. 1 StromVV verzichtet. Neben der möglichen Verlustsituation wird in der neuen Weisung angemerkt, dass die bisher für die Bestimmung der Marktpreise angewandten Grosshandelspreise nicht als Basis für die Prüfung der Endverbraucherpreise verwendbar sind und die Grosshandelspreise zudem keine Abgeltung des möglichen ökologischen Mehrwertes enthalten, da sie sich alleine an Graustromprodukten orientieren.

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