Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/84: Revision der Stromversorgungsverordnung (StromVV) · 13 Seiten
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Die heutige Gesetzgebung in Art. 1 Abs. 3 StromVV stellt ein Investitionshemmnis in die neue Technik (50-Hz-Partnerwerk mit integriertem Frequenzumrichter) dar, da das mit 16,7 Hz betriebene Übertragungsnetz als Endverbraucher gilt und nach Art. 2 Abs. 2b StromVV Frequenzumrichter an der Sammelschiene des Kraftwerkes als zum Netz gehörend klassifiziert werden und damit Netznutzungsentgelte anfallen (fürs Pumpen und Eigenverbrauch). Die Technologiewahl (16,7 vs. 50-Hz-Kraftwerke) beeinflusst somit bei der heutigen Gesetzgebung die Wirtschaftlichkeit der Kraftwerke.
Die SBB investiert nach eigenen Angaben in den kommenden Jahren mehrere hundert Millionen Franken für den Bau bzw. die Modernisierung neuer Stromproduktionsanlagen. Für die SBB stehen somit in den nächsten Jahren Investitionsentscheidungen von grosser Bedeutung an, welche eine Wahl zwischen den beschriebenen Technologiearten bedingen. Ein 50-Hz-Partnerwerk mit integriertem Frequenzumrichter sollte dabei gegenüber einem 50-Hz / 16,7-Hz-Partnerwerk bzgl. Netznutzungsentgelten nicht schlechter gestellt werden. Diesem Punkt wird durch die Neuregelung Genüge getan.
Damit keine Netznutzungsgebühren anfallen, welche durch den Betrieb des im Kraftwerk integrierten Frequenzumrichters in Zusammenhang mit dem Kraftwerksbetrieb entstünden, soll Art. 1 Abs. 3 StromVV angepasst werden. Der Frequenzumrichter ist damit nur von Netznutzungsentgelten befreit, wenn der transformierte Strom direkt im Zusammenhang mit der Produktion im Kraftwerk steht. Dies ist dann der Fall, wenn der in den 50-Hz-Maschinen produzierte Strom zeitgleich mit dem im Kraftwerk integrierten Frequenzumrichter ins 16,7-Hz-Netz eingespeist wird. Unter zeitgleich wird eine Erfassung der Leistung auf Viertelstundenbasis verstanden. Unter dem selben Ort der Umwandlung des Stroms von 50 Hz zu 16,7 Hz und umgekehrt mit dem Frequenzumrichter wird eine örtliche, wirtschaftliche und funktionale Einheit verstanden. Zur Befreiung der Netznutzungsentgelte muss der Frequenzumrichter direkt im Kraftwerk integriert sein.
Es kann der Fall auftreten, dass über den Frequenzumrichter ins 16,7-Hz-Netz eingespeister Strom aus dem 50-Hz-Netz bezogen wird (wenn die Turbinen des Kraftwerks ausser Betrieb sind oder mit einer geringeren Leistung als vom 16,7-Hz-Netz benötigt produzieren) und nicht im Zusammenhang mit dem Kraftwerksbetrieb steht. Dann gilt der Frequenzumrichter aus Sicht des 50-Hz-Netzes als Endverbraucher und für die bezogene Energie ist dementsprechend ein Netznutzungsentgelt zu entrichten. Die Befreiung von Netznutzungsentgelten gilt damit nur bei einer leistungsmässig ausreichenden Erzeugung von 50-Hz-Strom, d.h. es ist nur diejenige über den Frequenzumrichter bezogene Strommenge und Leistung befreit, welche auch zeitgleich im der SBB zustehenden Kontingent des Partnerwerks in der örtlich zusammenhängenden Anlage produziert wird.
Ein weiterer Betriebsfall kann im Falle einer Konsolidierung mit Wassertausch zwischen Kraftwerkspartnern eintreten (zum selben Zeitpunkt turbiniert der eine Partner, der andere pumpt): Wird nur die Nettomenge produziert oder gepumpt, kann der Fall auftreten, dass effektiv weniger turbiniert wird als die SBB gemäss ihrem eigenen Fahrplan virtuell turbinieren. Massgebend für die Befreiung der Netznutzungsentgelte ist hier aber nicht die virtuelle Kraftwerksproduktion, sondern die effektive Produktion des Kraftwerkes.
Vom Kraftwerkbetreiber muss ausgewiesen werden können, wie hoch der kraftwerksrelevante (aus der Eigenproduktion und für den Eigenbedarf und den Antrieb der Pumpen) und der nichtkraftwerksrelevante Strombezug (für die allgemeine Einspeisung ins 16,7-Hz-Netz) des Frequenzumrichters aus dem 50-Hz-Netz ist. So kann sichergestellt werden, dass zwischen den verschiedenen Betriebsfällen unterschieden werden kann.
Das Entgelt bei Variante 3, bei welcher sich der Frequenzumrichter ausserhalb des Kraftwerks befindet, bleibt durch diesen Zusatz im Verordnungstext unverändert und der Bezug von Strom aus dem 50-Hz-Netz im Frequenzumrichter ausserhalb des Kraftwerks wird weiterhin Netznutzungsentgelten unterliegen. Wie bereits erwähnt, liefert diese neue Kraftwerkstechnologie einen flexibleren Kraft-
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