Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/84: Revision der Stromversorgungsverordnung (StromVV) · 13 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht
Die Tarifierung wird dabei weiterhin durch die ElCom überprüft. Da die ElCom mit ihrer aktuellen Weisung 3/2012 eine Praxis verfolgt, die dieser Verordnungsänderung entspricht, sind die weiteren faktischen Auswirkungen aktuell gesehen minimal. Sie geben aber den Unternehmen einen verlässlichen wirtschaftlichen Rahmen und eine höhere Rechtssicherheit, indem die Divergenz zwischen ElCom-Weisung und heutigem Verordnungstext beseitigt wird. Eine schrittweise Anpassung der Ausgestaltung der Grundversorgung an die Bedingungen eines offenen Marktes ist jedoch ein weiterer Schritt, der bei einer weiteren Marktöffnung zu bedenken ist. Dieser Schritt bedarf einer tieferen ökonomischen Analyse, v.a. auch hinsichtlich der Bestimmung eines zur Regulierung geeigneten Wettbewerbspreises.
Zudem ist im Rahmen der Verordnungsrevision eine investitionsrelevante Anpassung bei den Regelungen, die Partnerwerke der SBB betreffen, vorgesehen. Durch die Anpassung werden Investitionshemmnisse in Kraftwerke abgebaut, die mit geringeren Kosten für die Schweizer Volkswirtschaft verbunden sind. Die Änderungen zur Förderung der Investitionen der SBB und der Privatbahnen sind v.a. mit zusätzlichen Messkosten verbunden, die aber weit hinter den erzielbaren Kostensenkungspotenzialen liegen und ex ante vom Bund auch nicht bezifferbar sind.
Darüber hinaus ergeben sich weitere kleinere Anpassung der StromVV. Diese bedingen sich zu einem grösseren Teil aus rechtskräftigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes und der Zusammensetzung von internationalen Organisationen in der Elektrizitätswirtschaft.
5.2. Auswirkungen auf den Bund
Die Vollzugskosten der vorgesehenen Anpassungen beim Bund sind gering. Beim WACC muss lediglich einmal pro Jahr eine Anpassung aufgrund der vordefinierten Methode erfolgen. Bei der Anpassung der Tarifierung entstehen ebenfalls keine zusätzlichen Vollzugskosten. Bei der ElCom können potenziell die Kontrollkosten etwas ansteigen; dies gilt auch für die Kontrolle bei den eisenbahnrelevanten Anpassungen. Dieser mögliche Aufwand erscheint vor den bezweckten Anreizwirkungen der Revision der StromVV angemessen. Die sonstigen Anpassungen sind bezüglich der Vollzugskosten vernachlässigbar. Es sind dadurch keine personellen Konsequenzen zu erwarten.
5.3. Auswirkungen auf die Kantone
Es sind durch diese Verordnungsrevision keine direkten Auswirkungen auf die Kantone zu erwarten.
13/13 \\adb.intra.admin.ch\Userhome$\BFE-01\U80816507\data\documents\Panagon\Erläuterungen StromVV.doc