Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/86: Umsetzung der EU-Richtlinien über Interoperabilität und Sicherheit · 17 Seiten
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dieselbe unabhängige Prüfstelle sowohl mit der Erstellung von Sicherheitsbewertungsberichten gemäss Art. 8c EBV, Konformitätsbescheinigungen betr. NNTV gemäss Art. 15j EBV als auch mit Sachverständigenprüfberichten gemäss Art. 15k EBV beauftragt werden.
Es besteht die Absicht, anstelle auf die Verordnung (EG) Nr. 352/2009 auf die geänderte Version zu verweisen, vorausgesetzt die entspricht dem auf der Homepage der Europäischen Eisenbahnagentur publizierten Entwurf http://www.era.europa.eu/Document-Register/Pages/Recommendation-on-therevision-of-the-CSM-on-risk-evaluation-and-assessment-.aspx und wird rechtzeitig verabschiedet.
Art. 15a
Mit dieser Bestimmung wird festgelegt, wann und in welchem Umfang Fahrzeuge und Infrastruktur den TSI entsprechen müssen.
Grundsätze:
1. Bestehende Fahrzeuge und bestehende Infrastruktur müssen grundsätzlich nicht an die TSI
angepasst werden, solange sie nicht geändert oder erneuert werden.
2. Alle bestehenden und neu zuzulassenden normalspurige Fahrzeuge können weiterhin - also
sowohl vor als auch nach einer TSI-konformen Erneuerung der Infrastrukturen - auf allen
Infrastrukturen verkehren. Die Einteilung der Infrastruktur in drei Kategorien ist hierfür nicht von Belang. Dies wird durch das Migrationskonzept betreffend Zugsicherungsausrüstung sichergestellt. Einzige Einschränkungen:
a) Fahrzeuge, die nicht mit ETCS ausgerüstet sind, können nicht auf den mit ETCS L2
ausgerüsteten Strecken verkehren.
b) Fahrzeuge, die nur mit ETCS ausgerüstet sind, können nicht auf den Strecken fahren, die noch nicht migriert sind. Ab 2015 werden voraussichtlich die Nord-Südkorridore und ab 2018 das gesamte normalspurige Netz migriert sein.
Weitere zugskonfigurations- bzw. streckenspezifische Einschränkungen können sich allenfalls aus der Zulassung in Verbindung mit den jeweiligen technischen Netzzugangsbedingungen der
Infrastrukturbetreiber ergeben.
3. Wird normalspurige Infrastuktur erneuert, so haben die erneuerten Teile den TSI und der EBV zu
entsprechen.
4. Neue Fahrzeuge, deren Zulassungen grenzüberschreitend anerkannt werden sollen, haben den
TSI und der EBV zu entsprechen.
5. Neue Fahrzeuge, die nicht im Ausland verkehren sollen, können weiterhin in Abweichung von den
TSI (insbesondere auf Basis von EBV/Ab-EBV) bewilligt und erneuert werden, soweit
überwiegende Gründe gegen eine Anwendung der TSI sprechen. Hierfür ist der Nachweis der Sicherheit und Interoperabilität gemäss Art. 5 Abs. 2 EBV zu erbringen.
6. Widersprechen sich TSI und EBV, so gehen grundsätzlich die TSI vor. Ausnahme: Wurde eine
bestimmte Bestimmung von EBV, AB-EBV oder FDV als nationale technische Vorschrift (NNTV) notifiziert, so geht diese Bestimmung den TSI vor.
7. Als nationale Besonderheiten, die beibehalten werden, gelten grundsätzliche die nationalen
technischen Anforderungen aus EBV, AB-EBV sowie FDV, welche die Schweiz der OTIF gemäss Artikel 12 APTU notifiziert hat und auch der EU notifizieren wird (sog. notifizierte nationale
technsiche Vorschriften, NNTV).
So wird insbesondere keine Änderungen an der schweizerischen Stromversorgung und der
Stromabnehmerbreite/Stromabnehmerraum vorgesehen.
Auch werden zusätzliche nationale Anforderungen an Fahrzeuge, welche enge Bögen befahren (Radien < 250m) weiterhin erforderlich bleiben. Gleiches gilt für Fahrzeuge, die Strecken mit
grossen Steigungen (mit bis zu 35 z.T. 50 Promille) befahren.
Anforderungen an die Infrastruktur:
Die Kategorien (rot - hellgrün - dunkelgrün) erlauben keine Aussagen über den Ist-Zustand, sondern lediglich über den angestrebten Zustand dieser Strecken.