Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/86: Umsetzung der EU-Richtlinien über Interoperabilität und Sicherheit · 17 Seiten

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Sollen neue Fahrzeugtypen in Betrieb genommen werden, die von der Sicherheitsbescheinigung noch nicht erfasst sind, sind diese vor der Inbetriebnahme in die Sicherheitsbescheinigung aufzunehmen.

Während die Betriebsbewilligung nur abstrakt-generell die Voraussetzungen für Kompatibilität eines Fahrzeugs mit der Infrastruktur beschreibt, wird im Rahmen der Erteilung der Sicherheitsbescheinigung und nach Anhörung der betroffenen Infrastrukturbetreiberinnen die streckenspezifische Abklärung vorgenommen.

Art. 5c

Der Umfang des erforderlichen SMS ist abhängig von den mit dem konkreten betrieblichen Geschehen verbundenen Risiken.

Das SMS kann Teil eines integrierten Managementsystems (IMS) sein, sofern mit diesem - beispielsweise mithilfe einer Konkordanztabelle - aufgezeigt werden kann, dass das IMS sämtlichen Anforderungen des SMS genügt.

Art. 5d

Wenn das SMS einer ISB die Buchstaben Tff. nicht umfasst oder das SMS - insbesondere einer ausländischen EVU - die Anforderungen von Anhang III / Part B nicht erfüllt, sind für diese Aspekte ergänzende Nachweise erforderlich.

Art. 5g

Soweit auf grenznahen Strecken Infrastruktur oder Fahrzeuge nach ausländischen Vorschriften betrieben werden und die nach ausländischem Recht erteilten Genehmigungen oder Bescheinigungen materiell den entsprechenden Betrieb in der Schweiz abdecken, genügt es, die ausländischen Verfügungen anzuerkennen.

Art. 5h

Der jährliche Bericht der Eisenbahnen wird eine wichtige Informationsquelle für die Sicherheitsüberwachung des BAV. Damit kann das BAV seine risikoorientierte, stichprobenweise Sicherheitsüberwachung besser steuern und so die Eisenbahnunternehmen bei der Wahrnehmung ihrer Sicherheitsverantwortung unterstützten.

Der Bericht enthält im wesentlichen Angaben über Zielsetzung und Massnahmen in sicherheitsrelevanten Bereichen, sowie die Ergebnisse der unternehmensinternen, periodischen Überprüfung des SMS (Vollständigkeit, Richtigkeit) und dessen Anwendung in der Praxis. Auf die Erhebung von Angaben, die gemäss EU-Richtlinie wohl Inhalt des Jahresberichts wären, die dem BAV aber bereits über andere Kanäle übermittelt werden (z.B. Ereignisdaten zur Berechnung der CSI), wird verzichtet.

In Kombination mit den Erkenntnissen aus der Sicherheitsüberwachung und den nötigen Gesuchsunterlagen wird der Jahresbericht in Zukunft als Grundlagen für die Erneuerung von Sicherheitsbescheinigungen und -genehmigungen dienen.

Der Jahresbericht beinhaltet unter anderem die Ergebnisse der internen Überwachung des SMS. Deshalb müssen integrierte Unternehmungen, die nur über ein einziges SMS verfügen, nur einen Jahresbericht einreichen. Unternehmungen, die über mehrere SMS verfügen, reichen pro SMS einen eigenen Jahresbericht ein.

Art. 6a

Es liegt im Interesse des Gesuchstellers, rechtzeitig Rechtssicherheit über die Bewilligungsfähigkeit eines geplanten Fahrzeugs zu erlangen.

Lässt der Gesuchsteller die Bewilligungsfähigkeit nicht rechtzeitig abklären und verzichtet auf entsprechende Zwischenverfügungen, kann er später nicht geltend machen, dass der Umbau eines nicht bewilligungsfähigen Fahrzeugs mit zu grossen Kosten verbunden wäre.

Art. 8 Abs. 1