Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/86: Umsetzung der EU-Richtlinien über Interoperabilität und Sicherheit · 17 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht
Änderung der EBV Erläuterung einzelner Bestimmungen
Art. 1a Abs. 2
Eine signifikante Änderung setzt entweder a) hohe Sicherheitsrelevanz verbunden mit Innovation oder
b) hohe Sicherheitsrelevanz verbunden mit Komplexität voraus. Vorhaben, die eine hohe Sicherheitsrelevanz aufweisen, aber keine Innovation oder Komplexität, stellen folglich keine signifikanten Änderungen dar.
Ein Vorhaben mit hoher Sicherheitsrelevanz liegt vor, wenn es Anlagen, Fahrzeuge und Prozesse oder deren Teile betrifft, bei denen ein Versagen unmittelbar zu einem Ereignis mit kritischem oder katastrophalem Ausmass für Leib und Leben (d.h. in der Regel: mit mehr als einem Toten) führen kann.
Eine Innovation liegt insbesondere dann vor, wenn das Vorhaben eine Neuerung für den Eisenbahnsektor beinhaltet, aber auch dann, wenn der konkrete Anwender nicht über Erfahrungen im Umgang mit der geplanten Lösung verfügt.
Ob eine Änderung komplex ist, hängt davon ab, ob die Realisierung für den Anwender komplex ist. Ist die Realisierung eines komplexen Vorhabens für den Anwender nicht mit komplexen Vorgängen verbunden, sondern durch einfache, klar vorgegebenen Lösungssschritte zu erreichen, muss sie nicht als komplex angesehen werden.
Art. 2a
Art. 2a EBV konkretisiert Art. 17c EBG indem er die Dokumente aufzählt, welche neben Stichproben die Basis der risikoorientierten Überprüfung der Sicherheit bilden.
Art. 5 Abs. 2
Beantragt ein Gesuchsteller Abweichungen von Bestimmungen der EBV, muss zukünftig nicht nur eine genügende Sicherheit nachgewiesen werden, sondern auch, dass die Interoperabilität nicht beeinträchtigt wird. Unter Interoperabilität ist hierbei nicht nur der freie Verkehr TSI-konformer Fahrzeuge zu verstehen, sondern auch der freie Verkehr aller anderen nach bisherigem Recht in der Schweiz zugelassenen Fahrzeuge. Die Bestimmung findet also beispielsweise auch auf die Meterspur Anwendung, soweit sie für den Netzzugang geöffnet ist.
Art. 5 Abs. 2 kann beispielsweise genutzt werden, wenn im Zuge einer Mehrländerzulassung eines Fahrzeuges eine neuere Version einer TSI angewandt werden soll, als diejenige, die (noch) in der Schweiz Gültigkeit hat.
Art. 5 Abs. 2 kann darüberhinaus dafür genutzt werden, wenn auf Basis einer bestehenden Typenzulassung neue Fahrzeuge oder Anlagenteile hergestellt werden sollen, obwohl sich seit der Erteilung der Typenzulassung die massgebenden Bestimmungen der EBV geändert haben.
Die Bestimmung kann nicht nur auf technische sondern beispielsweise auch auf betriebliche Vorgaben, beispielsweise im Rahmen der Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung oder einer Sicherheitsbescheinigung angewendet werden.
Sollen Zulassungen von Fahrzeugen im Ausland anerkannt werden, sind Abweichungen von den TSI nur unter den in Artikel 15f Abs. 2 EBV i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der RL 2008/57/EG genannten Voraussetzungen möglich.
Art. 5 Abs. 3
Grundsätzlich soll es genügen, dass der Gesuchsteller sämtliche Bestimmungen beachtet, die zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung für das konkrete Vorhaben gelten. Danach ist eine Anpassung des Vorhabens an neuere Vorschriften nur noch in Ausnahmefällen erforderlich. Und zwar insbesondere dann, wenn auch für bestehende Fahrzeuge oder Anlagen Sanierungsvorschriften erlassen oder Sanierungsmassnahmen verfügt werden.