Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/86: Umsetzung der EU-Richtlinien über Interoperabilität und Sicherheit · 17 Seiten
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Auf Basis dieser Bestimmung können weiterhin Fahrzeuge auf der Basis von EBV/AB-EBV bewilligt werden, die ausschliesslich innerhalb der Landesgrenzen eingesetzt werden, beispielsweise Fahrzeuge für den Schienenunterhalt.
Ebenfalls könnte ein Fahrzeug bewilligt werden, das ganz überwiegend den konventionellen TSI entspricht und in den entscheidenden Punkten weitergehenden Anforderungen (zB aus TSI HGV), die für eine zugelassene Höchstgeschwindigkeit von 250 km/h erforderlich sind.
Art. 15k
Dieser Artikel regelt, wann eine Konformitätsbescheinigung einer benannten Stelle (notfied body)
erforderlich ist.
Abs. 1
Eine Konformitätsbescheinigung betreffend die Einhaltung der TSI (und damit eine vollständige
Konformität der entsprechenden Interoperabilitätskomponente oder des entsprechenden Teilsystems) ist nur insoweit erforderlich, als die Komponente bzw. das Teilsystem geändert wird.
Die Konformitätsbewertungsstelle (benannte Stelle) darf die Konformität der Komponente(n) bzw. des Teilsystems natürlich nur insoweit bescheinigen, als das Vorhaben tatsächlich den TSI entspricht.
Wird eine "Konformitätsbescheinigung" für ein Teilsystem ausgestellt, welches nur in Teilen oder nur in einer bestimmten Phase des Prüfverfahrens den TSI entspricht, so muss aus der Bescheinigung hervorgehen, inwieweit die Konformität mit den TSI bescheinigt wird (Vgl. Art. 18 Abs. 4 der RL
2008/57/EG).
Art. 15l
Dieser Artikel regelt, wann eine Konformitätsbescheinigung einer Konformitätsbewertungsstelle NNTV (in der Funktion als benannte beauftragte Stelle / designated body) erforderlich ist.
Art. 15m
Dieser Artikel regelt, wann ein Prüfbericht eines Sachverständigen erforderlich ist.
Art. 15n
Der Gesuchsteller muss entsprechend seiner Verantwortung (vgl. Art. 10 Abs. 1 EBV) selbst erklären, dass das Projekt vorschriftskonform ausgeführtwurde und sicher betrieben werden kann. Soweit er das Vorhaben nicht selbst realisiert hat, sollte er von den Herstellern und Erstellern entsprechende Nachweise und Erklärungen verlangen.
Art. 15o
Art. 15o Abs. 1 und 2 entspricht der Regelung von Art. 23 Abs. 1 und 2 der RL 2008/57/EG.
Art. 15o Abs. 2 gewährleistet überdies, dass ausländische Betriebsbewilligungen auch insoweit
anerkannt werden, als die ausländischen Vorschriften mit den schweizerischen Vorgaben
übereinstimmen.
Art. 15t ff.
Das Kapitel 1b regelt die Anforderungen an unabhängige Prüfstellen.
Die Anforderungen an Benannte Stellen, welche Konformitätsbescheinigungen hinsichtlich TSI
ausstellen sind in Abschnitt 1 Art. 15q - 15s geregelt.
Die Anforderungen an die übrigen unabhängigen Prüfstellen welche Sicherheitsbewertungsberichte, Sachverständigenprüfberichte oder Konformitätsbescheinigungen hinsichtlich der notifizierten
nationalen Vorschriften verfassen sind in Abschnitt 2 Art. 15t – 15 x geregelt.
Art. 15u
Das Unabhängigkeitserfordernis schliesst nicht aus, dass eine unabhängige Prüfstelle beim Hersteller oder Erbauer (z.B. Eisenbahnunternehmen) des zu prüfenden oder bewertenden Gegenstands
angestellt ist. Voraussetzung ist, dass er bezüglich des Prüfungsgegenstandes nicht vorbefasst war (Abs. 1) und die organisatorischen und vertraglichen Regelungen Gewähr für eine unabhängige Prüfung bieten.