Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/86: Umsetzung der EU-Richtlinien über Interoperabilität und Sicherheit · 17 Seiten

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Es hat zur Begründung angeführt, die eisenbahnrechtliche Plangenehmigung umfasse nach Artikel 18 Absatz 3 Eisenbahngesetz (EBG) sämtliche Bewilligungen, welche das Bundesrecht vorsehe. Kantonale und kommunale Bewilligungen seien nicht erforderlich (Art. 18 Abs. 4 EBG). Entsprechend gelte eine eisenbahnrechtliche Plangenehmigung als vollstreckbar, sofern sie nicht bei einer Rechtsmittelbehörde angefochten werde. Im Falle der Anfechtung könne die Plangenehmigung vollstreckbar sein, bevor sie in formelle Rechtskraft erwachsen ist, so wenn das dagegen erhobene Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung habe oder ihm diese durch die Vorinstanz im Sinne von Artikel 55 Absatz 2 VwVG entzogen worden sei. Des Weiteren stehe diese Bestimmung im Widerspruch zu Artikel 18k Absatz 3 EBG, wonach der Präsident der Schätzungskommission gestützt auf eine vollstreckbare Verfügung die vorzeitige Besitzeinweisung anordnen könne.

Diese Argumente sind schlüssig. Auf die Bedingung der Rechtskraft für den Baubeginn wird zugunsten einer flexiblen Lösung, wie sie bereits im Seilbahnrecht gilt, verzichtet.

2.4 Derzeit ist unbestimmt, ob und falls ja, inwiefern sich die Einführung des "New Approach" bzw. die Übernahme der Interoperabilitäts- und der Sicherheitsrichtlinie der EU auf die Verfahrensabläufe, insbesondere auf die Dauer der Verfahren auswirken werden. Entsprechend wird zum heutigen Zeitpunkt darauf verzichtet, für Artikel 8 VPVE Anpassungen der darin geregelten Behandlungsfristen vorzuschlagen. Die Behandlungsfristen gemäss Artikel 8 Absatz 1 VPVE umfassen weiterhin ausschliesslich die Dauer des Verfahrens vor dem BAV (ab dem Zeitpunkt, in welchem die Planunterlagen vollständig vorliegen, vgl. Art. 8 Abs. 2 VPVE) und schliessen Zustimmungsakte von Organen der EU nicht mit ein.