Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/86: Umsetzung der EU-Richtlinien über Interoperabilität und Sicherheit · 17 Seiten

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Sicherheitsrichtlinie (RL 2004/49/EG)

Die Bestimmungen der Sicherheitsrichtlinie bezüglich Sicherheitsbescheinigung (für EVU) und

Sicherheitsgenehmigung (für ISB) kommen auf dem gesamten schweizerischen Eisenbahnnetz zur Anwendung. Unterschiede in der Komplexität des Betriebs werden aber im Rahmen der

Nachweisführung berücksichtigt.

Wichtig ist das Zusammenspiel zwischen den Tätigkeiten der Sicherheitsüberwachung des BAV und der Prüfung des Sicherheitsmanagementsystems (SMS) für die Sicherheitsbescheinigung und die -genehmigung. Konkret sollen bei bestehenden Unternehmen die Ergebnisse aus Audits bei der Prüfung der Unterlagen zum SMS mitberücksichtigt werden, so dass der administrative Aufwand für alle Beteiligten in einem zweckmässigen - trotzdem noch nachvollziehbaren - Rahmen ablaufen kann.

Zudem sollen Unternehmen, welche ausschliesslich auf der eigenen Infrastruktur verkehren, die Anträge für die Sicherheitsbescheinigung und -genehmigung gemeinsam einreichen können. Dies gilt auch für Fahrten des Infrastrukturbetreibers, z.B. für den Unterhalt eigener Strecken.

Im Weiteren werden vorhandene Zertifikate von Managementsystemen, welche durch akkreditierte Zertifizierungsstellen ausgestellt wurden, bei der Prüfung durch das BAV berücksichtigt.

Das Risikomanagementverfahren bei einer signifikanten Änderungen (Vorhaben mit hoher

Sicherheitsrelevanz, verbunden mit Innovation oder Komplexität) bedarf einer Bewertung durch eine unabhängige Bewertungsstelle gemäss Verordnung (EG) 352/2009 (GSM-Prüfstelle).

Es liegt dabei in der Verantwortung des Eisenbahnunternehmens in Anwendung von Art 1a Abs. 2 EBV und unter Beachtung der zugehörigen Erläuterung zu beurteilen, ob eine signifikante Änderung vorliegt.

Interoperabilitätsrichtlinie (RL 2008/57/EG)

Geltungsbereich:

Ein grosser Teil des schweizerischen Normalspurnetzes soll schrittweise - im Rahmen von

Instandhaltungs- und Erneuerungsmassnahmen - an die technischen Anforderungen der

Interoperabilitätsrichtlinie angepasst werden. Dies gilt aber nur insoweit, als für die Schweiz keine dauerhaften Abweichungen von diesen Anforderungen erforderlich sind.

Die Schmalspurbahnen sind von diesen Änderungen nicht betroffen.

Zu den Details -> Erläuterungen zu Art. 15a EBV

Anforderungen an die Nachweisführung:

Konformitätsbescheinigungen von benannten Stellen sind erforderlich, wenn eine Fahrzeugzulassung auch im Ausland anerkannt werden soll. Ebenso sind solche Konformitätsbescheinigungen bei Erneuerungsarbeiten auf dem interoperablen Kernnetz erforderlich.

Unabhängige Prüfstellen, welche die Konformität mit den NNTV bescheinigen, müssen vom BAV hierfür anerkannt sein (benannte beauftrage Stellen, BBS).

Unabhängige Prüfstellen, welche (als Sachverständige) Sachverständigenprüfberichte verfassen,

können sich hierfür anerkennen lassen, ebenso unabhängige Prüfstellen, welche als GSM-Prüfstelle Sicherheitsbewertungsberichte verfassen.

Es steht unabhängigen Prüfstellen bzw. entsprechend organisierten Firmen also frei, in den

Bereichen, in denen sie über die entsprechende Fachkunde verfügen, sowohl die Arbeiten als BBS, Sachverständiger wie auch als GSM-Prüfstelle anzubieten.

Wichtige Stichworte: Eisenbahnunternehmen

Gemäss Artikel 2 EBG ist "Eisenbahnunternehmen" der Oberbegriff für Infrastrukturbetreiberinnen und Eisenbahnverkehrsunternehmen, EVU . Diese Begrifflichkeit gilt damit auch in NZV und EBV. Ist also in einer schweizerischen Vorschrift von einem Eisenbahnunternehmen die Rede, so gilt