Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/86: Umsetzung der EU-Richtlinien über Interoperabilität und Sicherheit · 17 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht

Änderung der NZV

Erläuterung einzelner Bestimmungen:

Art. 1

Aus Art. 5 und 9a EBG ergibt sich für alle Betreiberinnen einer Eisenbahninfrastruktur die Verpflichtung, den diskriminierungsfreien Netzzugang zu gewähren.

Die NZV verlangt für alle EVU, die Strecken mit Netzzugang befahren, eine Netzzugangsbewilligung und eine Sicherheitsbescheinigung.

Eisenbahnstrecken, deren besondere Beschaffenheit eine Benützung durch andere Unternehmen ausschliesst (Absatz 3 Bst. b), sind solche, bei denen der Anschluss oder die Einbindung von Fahrzeugen Dritter technisch oder betrieblich nicht oder nur unter Inkaufnahme unverhältnismässiger Nachteile für das bestehende System möglich wäre. Bei der M2 in Lausanne dürfte es sich beispielsweise um einen solchen Fall handeln.

Besitzt ein integriertes Eisenbahnunternehmen oder eine EVU Gleise, die ausschliesslich zur Instandhaltung der eigenen Fahrzeuge dienen (Absatz 3 Bst. c), muss auf diesen kein Netzzugang gewährt werden. Eine Netzzugangsbewilligung (Genehmigung als EVU) ist für das EVU aber sehr wohl erforderlich.

Art. 2 Bst. c

Führt eine Infrastrukturbetreiberin Verkehr auf der eigenen Infrastruktur durch, wird sie hierdurch gemäss Artikel 2 Bst. b EBG zugleich zum Eisenbahnverkehrsunternehmen, weshalb auch das

Befahren eigener Infrastruktur einen Fall des Netzzugangs darstellt.

Art. 9

In Art. 8d Abs. 3 EBG ist für die Netzzugangsbewilligung (Lizenz) und in Art. 8e Abs. 4 für die

Sicherheitsbescheinigung gesagt, dass ausländische Bescheinigungen so weit anerkannt würden, als mit den entsprechenden Staaten Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung bestehen.

Art. 9 NZV räumt nun für den grenznahen Raum der Bewilligungsbehörde die zusätzliche Möglichkeit ein, bei entsprechender Interessenlage auch ohne die (gegenseitige) Anerkennung von

Netzzugangsbewilligungen einseitig ausländische Netzzugangsbewilligungen anzuerkennen. (Eine analoge Bestimmung findet sich in Art. 5g EBV für die Sicherheitsbescheinigungen)

Als grenznah werden dabei in Bezug auf Netzzugangsbewilligung (und Sicherheitsbescheinigung)

diejenigen Strecken angesehen, auf denen heute schon ausländische Netzzugangsbewilligungen und Sicherheitsbescheinigungen anerkannt wurden. In der Regel - aber nicht ausnahmslos, vgl. Le Locle - La Chaux-de-Fonds - sind dies Strecken, auf denen - mindestens teilweise - technisch und betrieblich nach nachbarstaatlichen Vorschriften gefahren wird.

bis Art. 11b Abs. 1

Können sich die Infrastrukturbetreiberin und die Netzbenutzerin nicht über die korrekte Berechnung oder Aufteilung der Mehrkosten für eine rechtzeitig angeordnete Streckensperrung einigen, können sie diese Streitigkeit über Kosten von der Schiedskommission entscheiden lassen, da es sich bei diesen Kosten um einen (korrektiven) Bestandteil des Entgelts für die Benutzung der Infrastruktur handelt.

Art. 17

Die Angaben sind auch dann erforderlich, wenn Personenidentität zwischen dem

Eisenbahnverkehrsunternehmen und der Infrastrukturbetreiberin besteht und diese deshalb auf den Abschluss einer "Vereinbarung" verzichtet.