Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/86: Umsetzung der EU-Richtlinien über Interoperabilität und Sicherheit · 17 Seiten
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Für bestehende Infrastrukturen entsteht durch das Inkrafttreten der Bestimmungen betreffend
Interoperabilität grundsätzlich kein Anpassungsbedarf, solange und soweit sie nicht erneuert oder geändert werden.
Rote Strecken:
Die rot dargestellte normalspurige Infrastruktur wird von der Einführung der Interoperabilitätsrichtline nicht berührt. Sie wird nach EBV / AB-EBV instandgehalten, erneuert oder geändert..
Hellgrüne Strecken:
Hellgrüne Strecken müssen anlässlich von Erneuerungsmassnahmen/Umrüstungsmassnahmen die erneuerten Elemente in Einklang mit denjenigen Anforderungen der TSI gebracht werden, welche für die Interoperabilität unabdingbar sind. Der Entwurf der Richtlinie, welche die massgeblichen
Anforderungen enthält, ist Teil der Anhörung. Der Einbezug von Konformitätsbewertungsstellen (benannten Stellen) ist nicht erforderlich.
Dunkelgrüne Strecken:
Dunkelgrüne Strecken müssen anlässlich von Erneuerungsmassnahmen/Umrüstungsmassnahmen die erneuerten Elemente in Einklang mit den Anforderungen von TSI und EBV gebracht werden.
Für die erneuerten Bestandteile sind Konformitätsbescheinigungen von benannten Stellen
erforderlich.
Bestehende Abweichungen von den TSI sollen mit hoher Priorität und - soweit möglich - bei jeder Erneuerungsmassnahme abgebaut werden (soweit keine permanenten NNTV bestehen).
Projektspezifische Abweichungen von den TSI wird das BAV nur im Einvernehmen mit Brüssel
bewilligen.
Anforderungen an Fahrzeuge:
Die Antwort darauf, welchen Anforderungen ein Fahrzeug genügen muss, findet sich nicht in den Streckenkategorien dunkelgrün, hellgrün oder rot.
a) Bestehende Fahrzeuge
Bestehende (nach EBV AB-EBV zugelassene) Fahrzeuge können weiterhin (Triebfahrzeuge mit ZUB/Signum/ETM) grundsätzlich alle Strecken befahren ausser solche mit ETCS L2.
(Die genauen streckenspezifischen Anforderungen ergeben sich aus den Zugangsbedingungen der IS-Betreiber und sollen zuk. dem nat. IS-Register entnommen werden können.)
b) Fahrzeuge für den nat. und int. Verkehr
Wird ein Fahrzeug nach TSI + NNTV gebaut, kann es grundsätzlich auf allen mit ETCS-ausgerüsteten Strecken (L2 und L1LS) fahren.
Die genauen streckenspezifischen Anforderungen ergeben sich aus den Zugangsbedingungen der IS-Betreiber und sollen zukünftig dem nat. IS-Register entnommen werden können.
Die Migration der Korridore (inkl. dunkelgrüner Strecken) auf ETCS ist bis 2015 geplant, die Migration des übrigen Netzes bis 2018. Wer auch auf nicht ETCS-migrierten Strecken fahren will, benötigt ZUB-Signum/ETM.
c) Spezialfahrzeuge
Für normalspurige Fahrzeuge, die nicht durch die TSI geregelt werden (insb. Fahrzeuge für Bau und Instandhaltung), gelten die Bestimmungen von EBV und AB-EBV. Dabei ist geplant, dass die AB-EBV zukünftig für diese Fahrzeugtypen die Berücksichtigung der TSI vorsehen werden, soweit deren analoge Anwendung zweckmässig erscheint.