Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/86: Umsetzung der EU-Richtlinien über Interoperabilität und Sicherheit · 17 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 14Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 15x

Die Haftung und die Haftpflichtversicherung einer unabhängigen Prüfstelle dienen in erster Linie der Absicherung des Auftraggebers, falls dieser im Haftungsfall bei einer unabhängigen Prüfstelle

Regress nehmen möchte. Daher obliegt es dem Auftraggeber, darauf zu achten, dass er nur dann einen unabhängige Prüfstelle beauftragt, wenn diese bereit ist, in genügendem Umfang für den Inhalt seines Sicherheitsbewertungsberichts, seines Sachverständigenprüfberichts oder seiner

Konformitätsbescheinigung einzustehen. Ebenfalls muss der Auftraggeber wissen, wie hoch die Versicherungsdeckung der unabhängigen Prüfstelle sein muss, damit er ihn beauftragt.

Art. 83a

Abs. 5

Für Güterwagen, die grenzüberschreitend eingesetzt werden, besteht schon heute über das Recht der OTIF eine Zertifizierungspflicht für die Stelle, die für die Instandhaltung verantworlich ist.

Dementsprechend ist hier keine Übergangsfrist erforderlich.

Abs. 6

Bis Ende 2014 können Vorhaben, die sich bei Inkrafftreten der Änderungen in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium befinden, noch nach altem Recht bewilligt werden. Dies gilt sowohl für die materiellen als auch die prozeduralen Anforderungen (Nachweisführung).

Es besteht für solche Vorhaben also ein Wahlrecht des Gesuchstellers. Das Wahlrecht wäre nur dann und insoweit eingeschränkt, als eine Realisierung nach altem Recht die Interoperabilität oder

Sicherheit gefährden würde.

Ein fortgeschrittenes Entwicklungsstadium besteht dann, wenn nach bisherigem Recht geplant und soweit disponiert wurde, dass eine Umstellung auf neues Recht mit nicht unerheblichem Aufwand oder Kosten verbunden wäre.

Abs. 7

Nach Ende 2017 können normalspurige Fahrzeuge, die auf dem interoperablen Streckennetz

verkehren, nur noch in Anwendung von Art. 5 Abs. 2 in Abweichung von den TSI zugelassen werden. Der Gesuchsteller muss dann also aufzeigen können, dass hieraus keine Nachteile für die Sicherheit und Interoperabilität entstehen.

Abs. 12

Es geht darum, dass das BAV die Möglichkeit haben muss, bezüglich der heute vorhandenen TSI noch Abweichungen nachzumelden, wenn noch weitere Unvereinbarkeiten mit dem schweizerischen System entdeckt werden.

Nicht Gegenstand dieser Übergangsbestimmung, sondern einer Vereinbarung mit der EU über die Integration der Interop- und der Sicherheitsrichtlinie ins LVA sind Regelungen, innert welcher Frist die Schweiz Abweichungen melden muss, wenn neue TSI erlassen oder bestehende TSI geändert werden.