Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/86: Umsetzung der EU-Richtlinien über Interoperabilität und Sicherheit · 17 Seiten
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entsprechende Bestimmung auch für Infrastrukturbetreiberinnen, ISB. (In der deutschen Fassung der Richtlinie 2004/49/EG wird Eisenbahnunternehmen hingegen im Sinne des schweizerischen Begriffs EVU verwendet und der Begriff des Fahrwegbetreibers im Sinne des schweizerischen Begriffs ISB.)
TSI
Neue Fahrzeuge und neue Eisenbahnstrecken sind nach den TSI zu bauen.
Dies gilt auch, wenn Erneuerungs- oder Änderungsmassnahmen anstehen.
Die Anforderungen der strukturellen TSI kommen also grundsätzlich nicht auf bestehende
Eisenbahnanlagen und Fahrzeuge zur Anwendung, solange diese unverändert betrieben werden.
Hingegen kommt die TSI "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" in Ergänzung der schweizerischen FDV ab sofort auf den Strecken im Geltungsbereich Interoperabilität zur Anwendung. Die Einhaltung dieser TSI betrifft den Betrieb, weshalb ihre Einhaltung nicht im Rahmen der Erteilung von
Plangenehmigungen oder Betriebsbewilligungen, sondern im Rahmen des
Sicherheitsmanagementsystems darzulegen ist.
Aus zwingenden sachlichen Gründen kann von den TSI abgewichen werden. Dies zum einen, wenn die Schweiz der EU das Vorliegen eines Sonderfalls notifiziert hat, oder wenn dem Gesuchsteller projektspezifisch Abweichungen bewilligt wurden.
Zusätzliche Abweichungen von den TSI auf Seiten der Fahrzeuge sind für den Betrieb ausschliesslich in der Schweiz weiterhin möglich. Dies gilt (theoretisch) auch für den internationalen Verkehr,
verhindert aber die Anerkennung des Fahrzeugs und seiner Betriebsbewilligung im Ausland.
Offene Punkte in den TSI
Regeln die TSI bestimmte, für die Interoperabilität bedeutsame Punkte nicht, so werden diese offenen Punkte durch Bestimmungen in EBV/AB-EBV bzw. FDV geregelt. Diese Regelungen sind Bestandteil der zu notifizierenden nationalen technischen Vorschriften (NNTV).
Mängel in den TSI / Technische Stellungnahmen (Technical opinions) der ERA
Kann eine in der TSI enthaltene Regelung nicht oder nicht ohne Gefahr für die Sicherheit oder
Interoperabilität befolgt werden, kann gestützt auf Art. 5 Abs. 2 Bst. b EBV von der entsprechenden Vorgabe abgewichen werden. Zum Nachweis der Interoperabilität und Sicherheit ist eine technische Stellungnahme der Europäischen Eisenbahnagentur zu befolgen, sofern eine solche veröffentlicht wurde.
Konformitätsbescheinigungen von "benannten Stellen" (BS)
Werden Interoperabilitätskomponenten oder Teilsysteme nach TSI gebaut, ist die Konformität mit den TSI durch Konformitätsbewertungsstellen (sog. benannte Stellen, engl. notified bodies) zu
bescheinigen. Dies gilt für neue Fahrzeuge und Streckenneubauten sowie bei Änderungs- oder Erneuerungsmassnahmen auf dem interoperablen "Kernnetz", soweit das BAV die TSI-konforme Ausrüstung verlangt hat. Auf dem interoperablen Ergänzungsnetz können entsprechende Nachweise auch durch vom BAV anerkannte Sachverständige erbracht werden.
Notifizierte nationale technische Vorschriften (NNTV)
Die Interoperabilitätsrichtlinie sieht vor, dass dort, wo nationale Besonderheiten vorliegen,
Abweichungen von den TSI erforderlich sind und dort, wo Lücken in den TSI bestehen (offene
Punkte), diese durch nationale technische Vorschriften zu schliessen sind, welche der EU zu
notifizieren sind.
Konformitätsbescheinigungen betreffend NNTV von "benannten beauftragten Stellen" (BBS)
Die Konformität mit diesen die TSI ergänzenden nationalen Vorschriften ist für Fahrzeuge, die nach TSI zugelassen werden sollen sowie bei Baumassnahmen auf dem interoperablen Kernnetz durch Stellen zu bescheinigen, die vom Mitgliedstaat zu benennen sind. Es geht hier insbesondere um offene Punkte in den TSI oder nationale Sonderfälle.
Übrige nationale technische Vorschriften (NTV)
Ausser bei standardisierten Güterwagen sind die TSI und die sie ergänzenden NNTV noch nicht umfassend genug, die technischen Anforderungen an ein Eisenbahnfahrzeug oder eine Anlage vollständig festzulegen, da TSI und NNTV nur die für die Interoperabilität relevanten Aspekte regeln